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1P.611/2005 ΓÇó No standing to challenge party status decision
1P.611/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.09.2005Inadmissible
The foundation challenged a Basel-Stadt appellate presidential order in a pending criminal appeal, arguing that it had been denied party status. The Federal Supreme Court held that the order's dispositive part did not decide party status at all; it only forwarded the foundation's submission to the prosecution and defense for information. Because no legally protected interest in annulment existed, the constitutional complaint was not entered into. The court left open whether the order was a final cantonal decision and ordered the foundation to pay CHF 500 in court costs.
Art. 88 OG; standing in constitutional complaint proceedings requires a legally protected interest. Only the dispositive part of a decision is subject to challenge and becomes final; reasons alone do not determine the scope of the binding adjudication. Where an authority's order merely transmits a party's submission to other participants for information and contains no ruling on the requested legal status, no decision on that status exists and the complainant lacks standing to seek annulment. The question whether the authority was competent to decide the status may remain open if no admissible challenge is otherwise possible.
{T 0/2}
1P.611/2005 /ggs
Urteil vom 29. September 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Stiftung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgerichtspräsident des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Zulassung als Partei in einem Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons
Basel-Stadt vom 1. September 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In einem vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängigen Appellationsverfahren in Sachen Y.________ und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juli 2003 ersuchte die Stiftung X.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2005 und 25. August 2005 das Appellationsgericht um Mitteilung, ob sie als geschädigte Partei zu betrachten sei. Mit Verfügung vom 26. August 2005 teilte der Präsident des Appellationsgerichts der Stiftung X.________ Folgendes mit:
"Ob die Stiftung X.________ als geschädigt zu betrachten ist, bildet Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens. Es kann daher im Vorfeld der Verhandlung keine Bestätigung abgegeben werden, dass das Gericht die Stiftung als geschädigt oder als nicht geschädigt betrachtet."
Mit Schreiben vom 30. August 2005 ersuchte die Stiftung X.________ um Klarstellung ihrer Stellung im Appellationsverfahren. Der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erliess am 1. September 2005 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:
"Eingabe an Staatsanwaltschaft und Verteidigung zustellen zur Kenntnisnahme."
2.
Die Stiftung X.________ erhob mit Eingabe vom 20. September 2005 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2005 und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Appellationsgericht Basel-Stadt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen Y.________ Parteistellung einzuräumen. Ausserdem ersuchte sie, dass das Appellationsgericht im Sinne einer vorsorglichen Verfügung anzuweisen sei, die Ladung für das auf den 18. - 21. Oktober 2005 anberaumte Appellationsverfahren abzunehmen und diese auf einen Zeitpunkt neu anzusetzen, welcher es ihr erlaube, ihre Parteirechte wahrzunehmen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behebung einer behaupteten Rechtsverletzung hat (Art. 88 OG). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der angefochtenen Verfügung sei ihr die Parteistellung im Strafverfahren gegen Y.________ abgesprochen worden, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sei.
Das Dispositiv einer Verfügung enthält die rechtliche Regelung eines Rechtsverhältnisses. Dabei hat das Dispositiv als eigentlicher Anfechtungsgegenstand zu gelten. In Rechtskraft erwächst nur das Dispositiv des Entscheides, nicht dagegen die Begründung (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 128 und 323).
Im vorliegenden Fall äussert sich der Appellationsgerichtspräsident in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar negativ über die anbegehrte Parteistellung der Beschwerdeführerin. Demgegenüber lässt sich dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen Y.________ in irgendeiner Weise eine Entscheidung gefällt wurde. Aus dem Dispositiv ergibt sich lediglich, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. August 2005 den Verfahrensbeteiligten im hängigen Appellationsverfahren zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. Mit Blick auf die Formulierung im Dispositiv ergibt sich somit nicht, dass der Appellationsgerichtspräsident hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Appellationsverfahren in irgendeiner Weise einen Entscheid gefällt hätte, zumal er mit Verfügung vom 26. August 2005 seine präsidiale Zuständigkeit in diesem Punkt zumindest in Frage gestellt hatte. Ein entsprechender Entscheid über die Parteistellung der Beschwerdeführerin fällt damit in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts, welches wohl anlässlich der Hauptverhandlung - allenfalls vorfrageweise - darüber entscheiden wird. Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführerin keine Entscheidung getroffen hat, fehlt der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Mangels rechtlich geschützten Interesses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG handelt.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: