Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

1P.609/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged two cantonal non-entry decisions concerning the dismissal of a criminal investigation and the related costs. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG because it failed to address the grounds for the cantonal decisions and did not specify any constitutional violation. The Court therefore did not enter into the complaint. It also refused free legal aid because the filing was manifestly hopeless, and it imposed a CHF 500 court fee on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste, den angefochtenen Entscheid sachbezogen kritisierende Begründung enthalten. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen. Bloss appellatorische Vorbringen oder das vollständige Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz genügen den Begründungsanforderungen nicht und führen zum Nichteintreten. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kostenfolge richtet sich nach dem Prozessausgang.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.609/2003 /err

Urteil vom 22. Oktober 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

M.________,
Beschwerdegegner,
Amtsstatthalteramt Hochdorf, Hauptstrasse 3, 6280 Hochdorf,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Einstellungsentscheide,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 13. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf stellte mit Entscheid vom 27. Mai 2003 die Strafuntersuchung gegen Dr.med. M.________ betreffend Körperverletzung ein und überband dem Privatkläger, S.________, die amtlichen Untersuchungskosten. Am 17. Juni 2003 visierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Einstellung der Untersuchung. Gegen den Entscheid des Amtsstatthalteramtes erhob S.________ sowohl hinsichtlich der Einstellung der Untersuchung als auch im Kostenpunkt Rekurs.

Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 13. August 2003 auf den Rekurs betreffend die Untersuchungseinstellung nicht ein. Sie führte u.a. aus, der Rekurrent sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Verfügung des Amtsstatthalters unterblieben sei.
Gleichentags trat die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts mit einem separaten Entscheid auch auf den Rekurs im Kostenpunkt nicht ein. Auch in diesem Verfahren kam die Kriminal- und Anklagekommission zum Schluss, dass der Rekurrent seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei; es fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
2.
S.________ reichte am 9. Oktober 2003 eine als "Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen die beiden Entscheide der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. August 2003 beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 9. Oktober 2003 nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Begründungen, die zum Nichteintreten auf die beiden Rekurse führten, nicht auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollten. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthalteramt Hochdorf, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintsubstantiation requirementnon-entrylegal aidcourt costscriminal investigation dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the reasons for the cantonal non-entry decisions and did not show how constitutional or conventional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In constitutional complaint proceedings, the Federal Supreme Court examines only clearly and specifically raised objections. The complaint contained no sufficient legal reasoning against the challenged non-entry rulings.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Given the manifest lack of merit, the statutory condition of non-frivolous prospects was not met.

Kernrechtsfrage

How the federal court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The court fee was charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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