In dubio pro reo and proof of bribery in criminal conviction

1P.583/2001Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung11.12.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint against the Bern appellate conviction for bribery and aiding unfaithful official conduct. The appellant argued that the presumption of innocence and the in dubio pro reo principle had been violated because the evidence did not establish a prior commission agreement and the lower court had allegedly relied on witness admissions and internal arrangements too broadly. The Court held that the complaint, in part, impermissibly attacked substantive criminal-law application and, in the remainder, merely disputed evidence appreciation. The Bern court’s assessment, based on testimony, documents, and the pattern of Telecom orders, was not arbitrary. Court costs of CHF 3,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; in dubio pro reo as rule of proof and review of evidence assessment. The presumption of innocence is violated only if the sentencing court either places the burden of proving innocence on the accused or convicts despite objectively significant, insurmountable doubt as to guilt. The Federal Supreme Court exercises restraint in reviewing evidence appraisal and intervenes only where the fact-finder’s assessment is manifestly untenable. A constitutional complaint cannot be used to challenge the substantive application of criminal law where a nullity appeal is available. Considerations on witness credibility and documentary evidence are upheld if assessed in their overall context and not arbitrarily.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
1P.583/2001/zga

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.


In Sachen
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Stauffer, Schauplatzgasse 9, Postfach 7235, Bern,

gegen
a.o. Generalprokurator des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, II. Strafkammer,

betreffend
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK
(Strafverfahren), hat sich ergeben:

A.- Das Untersuchungsrichteramt Bern ermittelte ab August 1995 gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Verletzung von Amtspflichten zum Nachteil ihres Arbeitgebers, der damaligen Telecom/PTT. Im Zuge dieses Verfahrens eröffnete der Untersuchungsrichter am 17. Mai 1996 die Strafverfolgung gegen F.________ durch Einleitung einer Voruntersuchung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, Bestechens sowie Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt. F.________ war Alleininhaber der Firma F.________ Marketing und Verwaltungsratspräsident der ZI.________ AG, welche geschäftliche Beziehungen zur Telecom unterhielten. An der ZI.________ AG war er zu einem Drittel finanziell beteiligt.

Mit übereinstimmendem Beschluss des zuständigen Untersuchungsrichters, der Staatsanwaltschaft BernMittelland und des stellvertretenden Generalprokurators des Kantons Bern vom 27. Juni 1997/31. Dezember 1998 wurde F.________ wegen Bestechens und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung mit sieben weiteren Angeschuldigten zur Beurteilung an den Strafeinzelrichter des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen überwiesen. Der Einzelrichter sprach ihn mit Urteil vom 31. Mai 2000 von diesen Vorwürfen frei.

B.- Die Staatsanwaltschaft ergriff gegen das Urteil des Einzelrichters die Appellation. In Gutheissung dieses Rechtsmittels wurde F.________ vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. März 2001 des Bestechens und der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung schuldig erklärt.
Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- und auferlegte ihm einen Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Es erwog namentlich, zwischen den drei erwähnten Bundesbediensteten und verschiedenen, von der Telecom mit Aufträgen bedienten Unternehmen sei ein Netzwerk errichtet worden. Die an diesem Netzwerk Beteiligten, darunter die Firma F.________ Marketing und die ZI.________ AG, hätten vereinbart, dass die Auftragnehmer als Gegenleistung für den Erhalt von Aufträgen den drei involvierten Telecom-Angestellten Provisionszahlungen von insgesamt 10% des jeweiligen Auftragsvolumens ausrichteten.
Über eine Drittfirma, die Y.________ AG, habe F.________ nach vorgängiger Absprache mit A.________ den drei beteiligten Beamten für Aufträge der Telecom an die F.________ Marketing angebliche Provisionen von insgesamt Fr. 19'323. 95 zukommen lassen. Zudem sei er den drei Telecom-Mitarbeitern bei der verdeckten Gründung der ZII. ________ AG behilflich gewesen, obwohl er gewusst habe, dass diese zufolge ihres faktischen Beamtenstatus' zur Gründung und dem Betrieb einer eigenen Gesellschaft nicht berechtigt waren.

C.- F.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts am 7. September 2001 eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Urteils, soweit seine Verurteilung wegen Bestechens betreffend, sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung; er rügt einen Verstoss gegen Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK.

D.- Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der a.o. Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die kostenfällige Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid gleichzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Für die Beurteilung dieser beiden Rechtsmittel ist grundsätzlich der Kassationshof des Bundesgerichts zuständig (Art. 7 Ziff. 1 und 2 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht; SR 173. 111.1). Entgegen dieser Regelung ist die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu beurteilen, da hier zwei weitere staatsrechtliche Beschwerden mit identischem Wortlaut rechtshängig sind (Art. 8 Abs. 2 des Reglements).

2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Maxime "in dubio pro reo" ist ein Aspekt der Unschuldsvermutung (BGE 120 Ia 31 E. 2b S. 35).

Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwägung stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz "in dubio pro reo" ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.).

b) Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel geltend.

aa) Soweit er in diesem Zusammenhang zu behaupten scheint, das Obergericht habe Art. 288 aStGB fehlerhaft angewendet, hätte er dies mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP rügen müssen. Insofern ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG).

bb) Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet darzutun, dass das Obergericht ihn lediglich verurteilte, weil er seine Unschuld nicht beweisen konnte. Er beanstandet im Wesentlichen, dass das Obergericht gestützt auf die Angaben der angeschuldigten Telecom-Angestellten das Bestehen eines Netzwerkes und einer Provisionsabsprache angenommen und seine eigenen Einwendungen als nicht stichhaltig verworfen habe; den Beweis einer vorgängigen Absprache sei das Obergericht jedoch schuldig geblieben. Diese Ausführungen betreffen indes nicht Fragen der Beweislast. Sie richten sich vielmehr gegen einzelne Teilergebnisse des Beweisverfahrens und damit gegen die Beweiswürdigung als solche. Darauf ist nachfolgend (E. 1c) einzugehen. Die Beschwerde erweist sich demnach hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel als unbegründet, soweit sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43, 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen) überhaupt zu genügen vermag.

c) aa) Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt und falsche Annahmen getroffen. Es habe interne Absprachen der Telecom-Angestellten A._______, B.________ und C.________, welche diese im Rahmen der von ihnen betriebenen ZII. ________ AG getroffen hatten, unbesehen auf aussenstehende Dritte übertragen und gestützt darauf angenommen, dass ein Netzwerk sowie eine "flächendeckende" Provisionsabsprache bestanden habe.
Eine solche Absprache unter allen Beteiligten sei jedoch nicht klar und eindeutig bewiesen. Während das Obergericht Eingeständnisse der Telecom-Mitarbeiter als glaubhaft bezeichne, habe es die Gegenargumente weiterer Angeschuldigter mit willkürlicher Begründung verworfen. Es treffe zu, dass für bestimmte Aufträge der Telecom 10% des Auftragsvolumens an die Y.________ AG bezahlt wurden, doch seien diese Überweisungen aufgrund von Einzelabsprachen erfolgt und hätten mit einer generellen Provisionierung nichts zu tun.

bb) Im angefochtenen Entscheid hat sich das Obergericht einlässlich mit den vom Beschwerdeführer und weiteren Angeschuldigten erbrachten Zahlungen an die Y.________ AG auseinandergesetzt. Es kommt zum Schluss, dass die fraglichen Überweisungen auf der Basis einer vorgängigen Provisionsabsprache erfolgt seien. Zur Begründung weist es darauf hin, der Beschwerdeführer und die mit ihm angeschuldigten E.________ und D.________ hätten von sich aus auf eine Sitzung vom 29. April 1995 in Egerkingen hingewiesen, an welcher zusammen mit A.________ der Aufbau eines Netzwerkes besprochen worden sei. Den Angaben von A.________, B.________ und C.________ zufolge sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch E.________ und D.________ bekannt gewesen, dass die von den Auftragnehmern an die Y.________ AG überwiesenen Gelder für die drei Telecom-Mitarbeiter bestimmt seien. Für das Bestehen einer Provisionsabsprache spreche zudem der Bericht über die Aktionärsversammlung der ZII. ________ AG vom 12. Juli 1995, eine von C.________ am 17. Juli 1995 verfasste Zusammenstellung der vorzunehmenden Provisionsbezüge sowie der Umstand, dass die Aufträge der Telecom an die beteiligten Firmen nach der Gründung der ZII. ________ AG und der Zusammenkunft vom 29. April 1995 schlagartig zugenommen hätten. Die Aussagen der Angeschuldigten seien nicht geeignet, die sie belastenden Beweismittel zu entkräften.

cc) Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Obergericht hat sich im Beweisverfahren zu Recht nicht darauf beschränkt, das Handeln aller Beteiligten individuell zu würdigen, sondern hat deren Verhalten in einen Gesamtzusammenhang gestellt. Dabei hat es nicht nur die Aussagen der an den fraglichen Geschäften partizipierenden Personen, sondern auch die greifbaren schriftlichen Unterlagen in die Beweiswürdigung miteinbezogen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat es die von den Telecom-Angestellten im Rahmen der ZII. ________ AG getroffenen internen Absprachen adäquat gewichtet. Sodann hat es sich in der schriftlichen Urteilsbegründung über zwölf Seiten hinweg mit den Einwendungen des Beschwerdeführers sowie der Angeschuldigten D.________ und E.________ auseinandergesetzt. Auf jene umfangreichen und schlüssigen Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid namentlich festhält, für die Zahlungen sei ein realer Hintergrund nicht ersichtlich und sie stellten kein Entgelt für allfällige Unteraufträge der Auftragnehmer an die Y.________ AG dar, hat es die Beweise nicht offensichtlich falsch oder einseitig gewürdigt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Er selber hat die markante Zunahme von Aufträgen der Telecom an die F.________ Marketing, die ZI.________ AG und die X.________ AG ab 29. April 1995 nicht bestritten. Dieser Umstand stellt zweifellos ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Provisionsabrede dar, und dies selbst dann, wenn nicht für sämtliche Aufträge, sondern bloss für einzelne davon Provisionszahlungen geleistet wurden.
Die Einwände des Beschwerdeführers schlagen unter diesen Umständen fehl.

3.- Aus den dargestellten Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem a.o.
Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 11. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

presumption of innocencein dubio pro reoarbitrary assessmentbriberyevidence weighingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction violated the presumption of innocence / in dubio pro reo as a rule of proof

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal court did not shift the burden of proof to the accused; the complaint mostly attacked the weighing of evidence.

Extrahierte Begründung

The court held that the appellant’s arguments did not show that he was convicted merely because he failed to prove his innocence. Such arguments concerned evidence assessment, which is reviewed only for obvious error. The canton’s reasoning, based on witness statements and documents, was not arbitrary.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court arbitrarily assessed the evidence regarding a bribery network and commission agreements

Extrahierter Entscheid

No. The court’s overall assessment of witness statements, written records, and the sharp increase in Telecom orders was constitutionally unobjectionable.

Extrahierte Begründung

The court accepted that the lower court considered the full evidentiary context, including meetings, written records, and the pattern of orders. The appellant’s contrary explanations did not undermine the incriminating evidence.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could challenge the application of former criminal law through a constitutional appeal

Extrahierter Entscheid

No; insofar as the complaint attacked the application of substantive criminal law, it was not admissible in the constitutional proceeding.

Extrahierte Begründung

Such arguments had to be raised by the separate nullity appeal, not by the constitutional complaint.

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