Legal aid denied in sentence-execution revocation proceedings

1P.578/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a constitutional complaint against the Canton of Aargau’s refusal to appoint free counsel in proceedings concerning the revocation of conditional release and execution of a sentence remainder. It held the complaint admissible because the denial of legal aid may cause irreparable harm. On the merits, however, it found that the revocation was mandatory after reoffending during the probation period, that no complex legal questions required professional assistance, and that the applicant could adequately defend his interests without counsel. The request for free legal aid before the Federal Supreme Court was also rejected, and court costs were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und im Vollzug von Strafsachen. Der verfassungsrechtliche Anspruch besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches die betroffene Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand setzt jedoch voraus, dass die Sache nach ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit die Mitwirkung eines Anwalts erfordert. Bei zwingendem Widerruf der bedingten Entlassung wegen Rückfalls und weitgehend feststehenden Rechtsfolgen ist die Verbeiständung nicht geboten, sofern keine besonderen schwierigen Fragen vorliegen (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.578/2004 /ast

Urteil vom 21. Januar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Bischofberger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. August 2004.

Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 17. Oktober 2002 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten und 1'500 Franken Busse.

Nachdem das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil am 11. März 2003 abgewiesen hatte, wandte sich die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug des Departementes des Innern des Kantons Aargau am 7. April 2003 mit zwei Schreiben an X.________. Im einen wurde ihm die Vorladung zum Vollzug der am 17. Oktober 2003 ausgesprochenen Strafe angekündigt. Im anderen wurde er darauf hingewiesen, dass wegen des Rückfalls in der Probezeit und der Höhe der ausgesprochenen neuen Strafe die am 23. Juli 1997 erfolgte bedingte Entlassung widerrufen und der Vollzug des Strafrestes angeordnet werden müsse; er habe Gelegenheit, sich dazu bis zum 1. Mai 2003 zu äussern.

Mit Eingabe vom 15. April 2003 verlangte X.________ Akteneinsicht und stellte den Antrag, "in diesem Verfahren betreffend Massnahmenvollzug" sei Rechtsanwalt K. Bischofberger zum amtlichen Verteidiger zu ernennen, da es um einen zu verbüssenden Strafrest von nicht weniger als 1'252 Tagen Zuchthaus gehe.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 wies das Departement des Innern das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und setzte X.________ Frist an, sich zum Vollzug der Reststrafe und zum Strafantritt zu äussern.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies am 30. Juni 2004 die Beschwerde von X.________ ab, mit welcher er beantragte, ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt K. Bischofberger als amtlichen Anwalt einzusetzen.

Mit Urteil vom 25. August 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen diesen Regierungsratsentscheid ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Oktober 2004 wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV beantragt X.________, diesen Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der Rechtsprechung bei einem Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung regelmässig der Fall (BGE 129 I 281 E. 1.1, 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens. Das Bundesgericht hat einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung namentlich im Verfahren um Rückversetzung in den Massnahmenvollzug nach bedingter oder probeweiser Entlassung gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 1 StGB bejaht, ebenso im Verfahren um bedingte oder definitive Entlassung aus dem Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 43 StGB sowie in einem Verfahren, in dem es um die Prüfung der Zulässigkeit von medizinischen Zwangsmassnahmen (Zwangsmedikation und Einschliessung im Isolierzimmer) während eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges ging (zum Ganzen: BGE 128 I 225 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2 Nach dem Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Juli 2004 und dem angefochtenen Entscheid liegt einzig im Streit, ob der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen unentgeltlichen Verteidiger hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint mit der Begründung, sein Bestreben, den Vollzug des Strafrestes ganz oder teilweise abzuwenden, sei aussichtslos, da der Widerruf der bedingten Entlassung in seinem Fall zwingend vorgeschrieben sei und den Strafvollzugsbehörden dabei keinerlei Ermessen zustünde.
2.3 Der Widerruf der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ist nach Art. 38 Ziff. 4 StGB zwingend, da er unbestrittenermassen während der laufenden Probezeit erneut delinquierte und dafür zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der zu verbüssende Strafrest von 1'252 Tagen wurde nach der unwiderlegten Feststellung des Verwaltungsgerichts in der Verfügung des Departementes des Innern vom 23. Juli 1997 rechtskräftig festgelegt. Nach der vom Verwaltungsgericht dargelegten, vom Kassationshof des Bundesgerichts in BGE 113 IV 49 geschützten langjährigen, vom Beschwerdeführer nicht als unhaltbar gerügten Praxis, werden beim Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen zunächst diejenigen vollzogen, die am stärksten von der Verjährung bedroht sind. Unter dieser Prämisse steht, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, eine Vollstreckungsverjährung für keinen Teil des zu verbüssenden Strafrestes zur Diskussion. Dass sich im Widerrufsverfahren andere heikle Rechtsfragen stellen, zu denen er ohne Rechtsvertreter nicht sachgemäss Stellung nehmen könnte, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Rechtsfolgen, die sich aus seiner erneuten Delinquenz während der laufenden Probezeit ergeben, sind weitestgehend festgelegt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne in diesem Verfahren seine Rechte auch ohne Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers in angemessener Weise wahren, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das bedeutet zwar keineswegs, dass in derartigen Widerrufsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht. Es mag durchaus Fälle geben, in denen sich (z.B. in Bezug auf die Berücksichtigung ausländischer Urteile, bei hängigen Revisionsverfahren oder ausgesprochenen Grenzfällen) heikle Rechtsfragen stellen, zu denen sich der Betroffene ohne anwaltliche Verbeiständung nicht sachgemäss äussern kann. Dies trifft indessen nach dem Gesagten vorliegend nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dabei auch darum ginge, den Zeitpunkt des Strafantritts zu bestimmen: dazu kann der im Umgang mit Straf- und Strafvollzugsbehörden nicht unerfahrene Beschwerdeführer auch selber kompetent Stellung nehmen. Die Rüge ist unbegründet.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

legal aidfree counselconstitutional complaintsentence executionconditional releaserevocationirreparable harmprobationadministrative proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the cantonal decision refusing legal aid was admissible as an independently notified interim decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. A refusal of legal aid may cause irreparable prejudice, so the constitutional complaint was admissible.

Extrahierte Begründung

A separate decision on legal aid is an interim decision under Art. 87(2) OG and, according to settled case law, may create irreparable harm.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant had a constitutional right to free legal assistance in the revocation proceedings concerning conditional release and execution of the sentence remainder.

Extrahierter Entscheid

No. On the concrete facts, the proceedings were not legally or factually so complex that unassisted participation would be inadequate.

Extrahierte Begründung

Although Art. 29(3) BV may apply also in non-contentious administrative proceedings, the revocation was mandatory because of reoffending during the probation period and the legal consequences were largely predetermined; no difficult issues required counsel.

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