Non-entry on appeal against remand decision

1P.568/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.11.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a cantonal administrative court judgment that had annulled a government decision and remanded the matter for reconsideration. It held that the challenged ruling was an interlocutory decision under Art. 87(2) OG and that the appellant had not shown any irreparable disadvantage. The complaint was therefore not entered into. The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 2,000 and CHF 1,000 in party compensation to Y. AG; the municipality received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 87 Abs. 2 OG; Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren; Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide auch dann, wenn einzelne Rechtsfragen endgültig beurteilt werden. Sie sind nur zulässig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Die blosse Rückweisung zur Neubeurteilung genügt nicht. Die Rügepflicht trifft den Beschwerdeführer; fehlt der Nachweis des irreparablen Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.568/2005 /sza

Urteil vom 14. November 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulf Walz,
Gemeinderat Stans, 6371 Stans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Viktor Furrer, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, 6370 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
Gegenstand
Festlegung der anrechenbaren Grundstücksfläche für die Parzelle Nr. 1132, "Hansmatt Nord-Ost", Grundbuch Stans,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 26. April 2005.

Sachverhalt:
A.
Im Verlauf der langjährigen bau- und planungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen X.________ und der Y.________ AG, welche nebst den kommunalen und kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auch das Bundesgericht bereits wiederholt beschäftigte (Entscheide 1P.502/1999 vom 17. Februar 2000, 1P.368/1998 vom 11. November 1998, 1P.272/1998 vom 14. Juli 1998 und 1P.520/1996 vom 21. Januar 1997, auf welche für die Vorgeschichte verwiesen wird), beschloss der Gemeinderat Stans am 28. Mai 2001:
"1. Es wird festgestellt, dass die anrechenbare Grundstücksfläche gemäss §§ 10 und 11 BauV der Parzelle 1132, Hansmatt, Grundbuch Stans, 1'733 m2 beträgt."
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hiess am 29. Juni 2004 die Beschwerde X.________s gegen diesen Beschluss der Gemeinde Stans gut und hob ihn auf, wobei er verschiedene Feststellungen traf und der Gemeinde Stans Anweisungen erteilte.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hiess am 26. April 2005 (Versand am 11. August 2005) die Beschwerde der Y.________ AG gut, hob den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 2004 auf und wies die Sache an diesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren zurück.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. September 2005 wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
C.
Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf weitere Bemerkungen. Der Regierungsrat beantragt unter Verweis auf seinen Beschluss vom 29. Juni 2004, die Beschwerde gutzuheissen. Die Y.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Stans beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er schliesst indessen das Verfahren nicht ab, sondern ermöglicht im Gegenteil dessen Fortsetzung, indem die Sache zu Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen wird. Nach ständiger Rechtsprechung sind derartige Rückweisungsentscheide Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, und zwar selbst dann, wenn bestimmte Rechtsfragen endgültig beurteilt werden (BGE 131 III 404 E: 3.3, BGE 122 I 39 E. 1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a). Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts wäre somit nach Art. 87 Abs. 2 OG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies tut der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Ausserdem hat er der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Blick auf den gestellten Antrag steht der Gemeinde Stans keine Parteientschädigung zu (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Y.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stans, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

remand decisioninterlocutory decisionirreparable harmconstitutional complaintcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal administrative court's remand decision was appealable by constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

The remand decision was an interlocutory decision; it could only be challenged if it caused irreparable harm, which was not shown.

Extrahierte Begründung

Under settled case law, remand orders are interlocutory decisions even when certain legal questions are finally decided. The appellant did not demonstrate any irreparable disadvantage under Art. 87(2) OG, and none was apparent.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs and party compensation after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs and must pay party compensation to the respondent; the municipality receives none.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the appellant is the losing party for costs; the successful respondent is entitled to compensation, while the municipality had no entitlement in view of its request.

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