Recusal complaint against interim criminal court decision rejected

1P.561/2001Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung31.10.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a Bern cantonal decision refusing the recusal of all judges of the economic criminal court in ongoing criminal proceedings. He argued that several procedural steps, especially on suspension, joinder, and evidence use, showed bias and violated his right to an independent and impartial tribunal under Art. 30 BV and Art. 6 ECHR. The Federal Court held that the complaint was admissible only as to the self-standing interim recusal decision, but found no gross procedural error capable of establishing bias. It dismissed the complaint insofar as entered, denied legal aid, and charged the appellant with the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 87 OG; recusal and admissibility of a constitutional complaint against an interim decision. Self-standing cantonal interim decisions on recusal may be challenged immediately and are thereafter no longer open to later attack. A recusal claim requires specific circumstances capable of objectively giving rise to doubts as to impartiality; mere criticism of procedural rulings or contested evidentiary and case-management decisions does not suffice, absent gross error. A hopeless constitutional complaint does not justify free legal aid under Art. 152 OG; costs follow the outcome under Art. 156 Abs. 1 OG.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
1P.561/2001/sta

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Kölliker.


In Sachen
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern,

gegen
Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Kantonaler Prokurator 1,Obergericht des Kantons Bern,
betreffend

Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(Ablehnungsgesuch), hat sich ergeben:

A.- Ab April 1998 ermittelten die Untersuchungsbehörden des Kantons Bern gegen W.________ und weitere Personen wegen Vermögens- und Urkundendelikten mit einer Schadenssumme von mehreren Millionen Franken. Am 1./2. Mai 2000 wurde das einzig gegen W.________ geführte entscheidreife Verfahren wegen qualifizierter Veruntreuung vom Hauptverfahren, der Voruntersuchung wegen Betruges etc. (Nr. 6/98), abgetrennt und unter der Nr. 6/98-I fortgesetzt.

Am 13. Juni 2000 liess W.________ im abgetrennten Verfahren den Beizug weiterer Akten beantragen. In Gutheissung dieses Antrages verfügte der zuständige Untersuchungsrichter am 15. Juni 2000, es gälten sämtliche Voruntersuchungsakten gegen W.________ und die weiteren Angeschuldigten als im Verfahren Nr. 6/98-I beigezogen. In der Folge wurden einzelne Unterlagen aus dem Hauptverfahren selektiert und zu den Akten des Verfahrens Nr. 6/98-I erkannt.

Mit Beschluss des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft vom 11. August/3. /9./12. Oktober 2000 wurde W.________ wegen qualifizierter Veruntreuung als Notar und als Vormund sowie wegen Urkundenfälschung dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung überwiesen (Verfahren Nr. 5/2000). Der Angeschuldigte ergriff gegen den Überweisungsbeschluss Rechtsmittel, auf welche die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern und - im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - das Bundesgericht nicht eintraten.

B.- Mit zwei Schreiben vom 15. Mai und 1. Juni 2001 beantragte W.________ dem Wirtschaftsstrafgericht, es sei das Verfahren Nr. 5/2000 bis zum Abschluss der Voruntersuchung im Hauptverfahren Nr. 6/98 zu sistieren und anschliessend seien beide Verfahren zu vereinigen, eventuell seien die Akten der Voruntersuchung Nr. 6/98 im Verfahren Nr. 5/2000 nicht beizuziehen bzw. nicht zu verwenden. Mit Verfügungen vom 21. Mai und 14. Juni 2001 wies die Verfahrensleitung des Wirtschaftsstrafgerichts die Anträge ab.

Am 3. September 2001, dem ersten Tag der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht, liess W.________ diese beiden Anträge erneut stellen. Das Wirtschaftsstrafgericht wies den Sistierungsantrag wiederum ab und setzte den Antrag auf Aktenaussonderung bis auf weiteres aus. Unmittelbar darauf beantragte W.________ den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ablehnungsgesuch gleichentags ab.

C.- Mit Eingabe vom 3. September 2001 hat W.________ gegen das Urteil des Obergerichts eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung am 4. September 2001 abgewiesen.

D.- Das Obergericht des Kantons Bern stellt in seiner Vernehmlassung keine Anträge. Das Wirtschaftsstrafgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42; 126 I 207 E. 1 S. 209, je mit Hinweisen).

a) Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu; es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 87 Abs. 1 OG (in der seit

  1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.
    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
    Der Beschwerdeführer hat daher die Befangenheitsrüge zu Recht gegen den Zwischenentscheid vom 3. September 2001 erhoben.

b) Der Beschwerdeführer beanstandet mit umfangreichen Ausführungen verschiedene prozessuale Anordnungen der Untersuchungsbehörden und des Wirtschaftsstrafgerichts, um damit die Verletzung seines verfassungs- und konventionsmässigen Anspruchs auf einen unabhängigen und unvoreingenommenen Richter zu begründen. Seine Ausführungen sind jedoch offensichtlich nicht geeignet, grobe Fehlentscheidungen darzutun, die allein einen Ausstandsgrund bilden können (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138), so dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit auf sie gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG eingetreten werden kann.

Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Garantie eines unabhängigen und unvoreingenommenen Richters dient zudem nicht dazu, Zwischenentscheide, gegen die sie nach Art. 87 OG nicht zulässig ist, auf einem Umweg doch anzufechten, weshalb, soweit dies der Fall ist, auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist.

2.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Wirtschaftsstrafgericht, der Staatsanwaltschaft, Kantonaler Prokurator 1, und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 31. Oktober 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalimpartial tribunalinterim decisionconstitutional complaintlegal aidcourt costscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the cantonal recusal decision was admissible as an interim decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible insofar as it targeted the independently issued interim recusal decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 87 OG, self-standing interim decisions on recusal may be challenged immediately and cannot be attacked later; the recusal complaint was therefore properly directed against that decision.

Kernrechtsfrage

Whether the conduct of the investigating authorities and the economic criminal court showed bias requiring recusal.

Extrahierter Entscheid

No sufficient indication of gross procedural error or bias was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant’s extensive objections to procedural rulings did not demonstrate the kind of serious mistake that alone could establish a ground for recusal.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The recusal allegations were manifestly hopeless, so the statutory conditions for free legal assistance were not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the federal court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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