Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

1P.549/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.10.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged a cantonal order requiring him to report for service of a 20-day custodial sentence and the cantonal authority's refusal to entertain his recourse. The Federal Court held that the constitutional complaint of 12 September 2003 did not satisfy the mandatory reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG, because it failed to identify the alleged constitutional violations in a sufficiently clear and detailed manner. The Court therefore did not enter into the complaint and, exceptionally, imposed no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde; auf eine Beschwerde wird nicht eingetreten, wenn sie die wesentlichen Tatsachen nicht nennt und die angerufenen verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze sowie deren Verletzung nicht in hinreichend klarer und detaillierter Weise darlegt. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich und substanziiert erhobene Rügen; ungenügend begründete Vorbringen genügen den formellen Eintretensvoraussetzungen nicht (consid. 2). Die Kostenfolge nach Art. 156 Abs. 1 OG kann ausnahmsweise aufgehoben werden (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.549/2003 /err

Urteil vom 21. Oktober 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 9. September 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 wurde M.________ zur Verbüssung von 20 Tagen Haft auf den 19. August 2003 in den Strafvollzug vorgeladen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von M.________ trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. September 2003 nicht ein. Gegen diese Verfügung reichte M.________ am 12. September 2003 eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe bei der Direktion der Justiz und des Innern ein. Diese überwies mit Schreiben vom 16. September 2003 die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. September 2003 teilte das Bundesgericht M.________ mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfülle. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. Das Bundesgericht forderte ihn ausserdem auf, bis zum 14. Oktober 2003 einen Kostenvorschuss zu leisten.

Die Post sandte das Schreiben vom 19. September 2003 dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 12. September 2003 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintreasoning requirementinadmissibilitynon-entrycourt costscustodial sentence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not set out the essential facts or specify clearly and in detail which constitutional rights or legal rules were violated and how.

Extrahierte Begründung

The Federal Court reviews only clearly and specifically raised grievances; the submission of 12 September 2003 failed to meet these formal pleading requirements, so the complaint could not be examined further.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the inadmissibility

Extrahierter Entscheid

Normally costs would be charged to the complainant, but the Court exceptionally waived them.

Extrahierte Begründung

Although the procedural outcome would usually entail costs under Art. 156(1) OG, the Court decided not to levy any costs in this case.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.