Prison disciplinary sanction upheld despite unequal treatment claim

1P.54/2006Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.03.2006Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a constitutional complaint against a cantonal prison disciplinary decision. The appellant, serving a long prison sentence in Pöschwies, had been given a one-month visit ban for handing a visitor two stamped letters. He argued that the sanction breached equality and arbitrariness because prison staff allegedly mishandled censored mail without being disciplined. The Court held that the cantonal prison regulations applied disciplinary rules only to inmates, not to prison staff, and that any fault by staff in the earlier mail-censorship matter did not affect the lawfulness of the appellant’s sanction. The complaint was therefore dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

Regest

Art. 8 BV, Art. 9 BV; disciplinary measures in prison administration: the cantonal disciplinary regime for the execution of sentences may, by its clear wording and structure, be limited to inmates and need not extend to prison staff. An inmate cannot invoke an alleged disciplinary omission or procedural error by prison personnel to claim equal treatment or arbitrariness in relation to a sanction imposed for his own admitted breach of prison rules. A prior correction of a mail-censorship irregularity does not preclude disciplinary measures for a separate violation (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.54/2006 /ggs

Urteil vom 3. März 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Disziplinarstrafe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2005.

Sachverhalt:
A.
X.________, der zurzeit in der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst, wurde von der Anstaltsdirektion mit Disziplinarverfügung vom 2. September 2005 mit einer einmonatigen Besuchssperre belegt, weil er unerlaubterweise einem Besucher zwei frankierte Briefe übergeben und damit gegen das Besuchsreglement verstossen hatte.

X.________ rekurrierte gegen seine Disziplinierung an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 14. Dezember 2005 abwies.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Januar 2006 wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV beantragt X.________, diese Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von 200 Franken zuzusprechen.

Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtet unter Verweis auf ihren Entscheid auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den angefochtenen Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 und dort zitierte Urteile). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der seine Disziplinierung schützt, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), wozu er befugt ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, es verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, dass er gestützt auf die Justizvollzugsverordnung für einen Verstoss gegen das Besuchsrecht diszipliniert worden sei, währenddem Angestellte des Justizvollzuges, welche einer an ihn gerichteten Postsendung im Rahmen der Briefzensur Dokumente entnommen und dies dem Absender widerrechtlicherweise nicht gemeldet hätten, ungeschoren davon gekommen seien. Die Justizvollzugsverordnung gelte selbstverständlich auch für die Angestellten des Justizvollzugs, nicht nur für die Anstaltsinsassen. Es sei daher willkürlich, dass nur er, nicht aber die fehlbaren Angestellten bestraft worden seien.
2.2 Die Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001 regelt nach ihrem § 1 u.a. die Durchführung strafrechtlicher Sanktionen. Nach deren § 73 haben verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten. Die §§ 133 ff. regeln die Disziplinarmassnahmen, welche die Insassen zu gewärtigen haben, wenn sie gegen Vollzugsvorschriften oder Anordnungen der Anstaltsleitung verstossen. Nach dieser klaren und sachgerechten Regelung sind der Disziplinarordnung der Justizvollzugsverordnung nur die Anstaltsinsassen, nicht aber die Vollzugsbeamten unterworfen. Selbst wenn daher Vollzugsbeamte bei der Zensur von Postsendungen des Beschwerdeführers eine Pflichtwidrigkeit begangen haben sollten, fällt eine Disziplinierung nach den §§ 133 ff. der Justizvollzugsverordnung ausser Betracht. Der bei der Briefzensur unterlaufene Fehler wurde im Übrigen durch die Direktion der Justiz und des Innern korrigiert, welche in ihrem Rekursentscheid vom 25. November 2002 feststellte, dass die Anstalt den Absender von der Zensurmassnahme hätte benachrichtigen müssen und dass diese Unterlassung mit der Zustellung ihres Entscheides nunmehr behoben sei. Aus diesem rechtskräftig beurteilten Vorfall kann der Beschwerdeführer daher keineswegs ableiten, dass er für Disziplinarfehler nicht bestraft werden dürfte. Der angefochtene Entscheid, der eine gegen den Beschwerdeführer wegen eines eingestandenen Verstosses gegen das Besuchsreglement ausgesprochene Sanktion schützte, verstösst daher offensichtlich weder gegen das Rechtsgleichheits- noch das Willkürverbot, die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Parteientschädigung und wird ausserdem kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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