Right to personal hearing in detention review

1P.520/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.10.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court upheld a state-law complaint against a Zurich detention-review order. The detained applicant had requested to be personally heard by the investigating judge when seeking release from pre-trial detention, but the judge decided the matter in writing and denied release without an oral hearing. The Court held that although the federal Constitution and ECHR do not themselves require a hearing in every detention review, Zurich procedural law grants a personal hearing on request and applies this guarantee also in release-review proceedings. The refusal therefore violated the right to be heard, so the detention-review order was annulled. No court costs were imposed, and Zurich had to pay CHF 2,000 in compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; § 61, §§ 64-65, § 68 StPO/ZH; personal hearing in detention-release review on request. Federal constitutional law and Art. 5 Ziff. 4 EMRK do not per se require an oral hearing before the detention judge; however, where cantonal law grants the detained person, upon request, the right to be personally heard, that procedural guarantee must be observed also in review proceedings concerning release from detention. The cross-reference in § 65 Abs. 2 StPO/ZH covers the further procedure, and the same applies analogously under § 68 StPO/ZH. A written decision taken despite an express request for personal hearing violates the right to be heard and leads to annulment of the challenged order (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.520/2002 /sta

Urteil vom 16. Oktober 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Postfach 9819, 8036 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro C-2, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Haftprüfung, rechtliches Gehör).

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichteramt, vom 17. September 2002.

Sachverhalt:
A.
Die Haftrichterin des Bezirksgerichtes Zürich versetzte A.________ mit Verfügung vom 28. August 2002 in Untersuchungshaft. Er wird verdächtigt, B.________ am 18. November 2001 mit Messerstichen verletzt zu haben. Am 10. September 2002 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. In seiner Stellungnahme vom 14. September 2002 zum Haftprüfungsantrag der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich beantragte der Inhaftierte seine persönliche Anhörung durch den Haftrichter.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2002 wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Haftentlassungsgesuch ab, ohne den Inhaftierten zuvor persönlich angehört zu haben. Dagegen gelangte A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Oktober 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich beantragt mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 7. Oktober 2002 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ficht den Haftprüfungsentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an. Entgegen seinem ausdrücklichen Verfahrensantrag sei ihm die persönliche Anhörung durch den Haftrichter verweigert worden.

Im angefochtenen Entscheid wird der Verzicht auf die persönliche Befragung des Inhaftierten damit begründet, dass die Bezirksanwaltschaft keine Verlängerung der Haftfrist beantragt habe, sondern nur die Abweisung des Haftentlassungsgesuches, weshalb über dieses Begehren im schriftlichen Verfahren zu entscheiden sei.
2.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes verlangen Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht, dass im Haftprüfungsverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattfinden müsse. Eine Vorführung vor die haftanordnende Behörde hat (gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK) lediglich bei der Haftanordnung zu erfolgen. Das kantonale Strafprozessrecht kann jedoch über diese grundrechtlichen Minimalansprüche hinausgehen und eine richterliche Anhörung auch für das Haftprüfungs- und Haftverlängerungsverfahren gewährleisten (BGE 125 I 113 E. 2a S. 115 mit Hinweisen). Soweit das rechtliche Gehör durch kantonales Verfahrensrecht geregelt wird, verlangt die Bundesverfassung die Einhaltung dieser kantonalen Vorschriften (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f. mit Hinweisen).
2.1 § 61 Abs. 1 StPO/ZH lautet wie folgt: "Der Haftrichter gibt dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit, sich zu den Vorbringen der Untersuchungsbehörde zu äussern. Er gewährt ihnen Einsicht in die vom Untersuchungsbeamten unterbreiteten Akten. Der Angeschuldigte ist auf sein Verlangen persönlich anzuhören".
2.2 Das Zürcher Strafprozessrecht beschränkt den Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter auf Verlangen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH) nicht auf das Verfahren der ersten Haftanordnung. Zwar regeln die §§ 64-65 StPO/ZH das Haftprüfungsverfahren gestützt auf einen Haftentlassungsantrag des Inhaftierten bzw. gestützt auf einen Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsbeamten. In § 65 Abs. 2 StPO/ZH wird jedoch für das "weitere Verfahren" ausdrücklich auf die "§§ 61 und 62" verwiesen. Analoges gilt für Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft (§ 68 Satz 3 StPO/ZH).

Gegenteiliges geht auch aus BGE 125 I 113 nicht hervor. In diesem Entscheid war eine Haftprüfung zu beurteilen, welche von Amtes wegen, gestützt auf einen Haftverlängerungsantrag der Bezirksanwaltschaft, erfolgt war (§ 65 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Das Bundesgericht erwog, dass sich das Verfahren (laut § 65 Abs. 2 StPO/ZH) auch in diesem Fall nach den §§ 61 und 62 StPO/ZH richte. Auf Verlangen des Inhaftierten sei dieser daher vom Haftrichter persönlich anzuhören (vgl. BGE 125 I 113 E. 2b S. 116).
2.3 Zwar findet sich im Gesetzestext von § 64 StPO/ZH kein ausdrücklicher Hinweis auf die Anwendbarkeit der §§ 61-62 StPO/ZH. Sowohl in der Praxis des Bundesgerichtes als auch in der einschlägigen Literatur wird jedoch die Auffassung vertreten, dass auch bei Haftprüfungen gestützt auf Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten die §§ 61-62 StPO/ZH anwendbar seien. Insbesondere habe der Gesuchsteller den Anspruch, vom Haftrichter (auf Verlangen) persönlich angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichtes 1P.636/2000 vom 30. Oktober 2000 i.S. Y. c. Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich, E. 4; vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 64 N. 29-30).

An dieser Praxis ist festzuhalten. Aus der Perspektive des Rechtsschutzes wäre es nur schwer einzusehen, weshalb sich der ausdrücklich vorgesehene Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter auf die erste Haftanordnung und auf die Haftprüfungen von Amtes wegen (gestützt auf einen Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsbeamten) beschränken sollte. Dies um so weniger, als jedenfalls für die Prüfung von Sicherheitshaft auf Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten hin ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendbarkeit der "§§ 61-66" hingewiesen wird (§ 68 Satz 3 StPO/ZH). Im Übrigen ist an die Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer Massstab anzulegen, gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handelt (vgl. BGE 125 I 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des Haftrichteramtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2002 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro C-2, und dem Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

pre-trial detentionright to be heardpersonal hearingdetention reviewcantonal criminal procedurerelease request

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the detainee had a right to be personally heard by the detention judge in a release review hearing.

Extrahierter Entscheid

Yes. Under Zurich procedural law, read in light of federal guarantees, the detainee's request for personal hearing also applies in detention-release review proceedings.

Extrahierte Begründung

Art. 31(4) BV and Art. 5(4) ECHR do not themselves require an oral hearing, but where cantonal law grants personal hearing on request under § 61 StPO/ZH, that right must be respected also in release-review proceedings through the cross-reference in §§ 64-65 and analogously § 68 StPO/ZH.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to hear the detainee personally violated the right to be heard and required annulment of the detention review order.

Extrahierter Entscheid

Yes. The refusal breached the right to be heard and the challenged order had to be set aside.

Extrahierte Begründung

Because the detainee had expressly requested personal hearing, the court's decision to proceed only in writing contrary to applicable cantonal procedure constituted a violation of Art. 29(2) BV.

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