Constitutional complaint dismissed in embezzlement case

1P.516/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.11.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint against the Aargau High Court judgment in an embezzlement case. The complainant argued that he had been unable to obtain exculpatory evidence from Bulgaria and that this prevented a fair hearing; he also invoked in dubio pro reo. The Court held that he had not shown any real obstacle to obtaining and submitting the documents himself, especially given his financial means and the possibility of contacting his Bulgarian acquaintance. It further held that the cantonal courts had convicted him on the basis of evidence assessment, not because he failed to prove his innocence. The complainant was ordered to pay the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; in dubio pro reo; evidentiary assistance abroad: a party invoking exculpatory foreign documents must show that it could not reasonably procure and submit them itself. The right to be heard is not violated where the accused had a practical possibility to obtain the evidence through private contacts and the authorities were prepared to receive it. The principle in dubio pro reo, as a rule of evidence evaluation, is infringed only if the fact-finder’s assessment is arbitrary; it is not breached where the conviction rests on a reasoned credibility assessment and not on an impermissible reversal of the burden of proof (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.516/2003 /sta

Urteil vom 3. November 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Heuscher, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo",

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
vom 16. Juni 2003.

Sachverhalt:
A.
X.________ wurde vorgeworfen, am 24. August 1998 einen geleasten Personenwagen "Mercedes-Benz" für Fr. 55'000.-- verkauft zu haben, obwohl er aufgrund des mit der Leasinggesellschaft geschlossenen Vertrags dazu nicht berechtigt gewesen sei.

Am 21. März 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen wegen Veruntreuung zu 4 Monaten Gefängnis (unbedingt). Überdies widerrief es den bedingten Vollzug für eine Vorstrafe von 8 Wochen Gefängnis.

In teilweiser Gutheissung der von X.________ dagegen erhobenen Berufung gewährte das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Juni 2003 den bedingten Vollzug für die Strafe von 4 Monaten Gefängnis; dies bei einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Er hatte im kantonalen Verfahren zu seiner Entlastung im Wesentlichen vorgebracht, die Y.________ AG habe das Fahrzeug mit Vertrag vom 19. März 1997 für die Dauer von vier Jahren - d.h. vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2001 - geleast. Er sei damals alleiniger Aktionär und Geschäftsführer der Y.________ AG gewesen. Im Frühling 1998 habe er 60 Prozent der Aktien der Y.________ AG einem Österreicher namens Z.________ für Fr. 30'000.-- verkauft. An den Familiennamen und die Adresse von Z.________ könne er sich nicht mehr erinnern. Z.________ habe ihm den Betrag von Fr. 30'000.-- auf einer Autobahnraststätte in bar übergeben. Am 3. August 1998 habe der Beschwerdeführer von der Leasinggesellschaft Auskunft über den verbleibenden Schuldsaldo verlangt. Tags darauf habe ihm diese die Schlussabrechnung zugestellt. Am 24. August 1998 habe er das Fahrzeug verkauft. In der Folge habe er Z.________ den Verkaufserlös wiederum auf einer Autobahnraststätte in bar übergeben. Z.________ habe ihm dabei versichert, für die "Ablösung des Leasings" besorgt zu sein. Der Beschwerdeführer habe somit nie die Absicht gehabt, sich zu bereichern.

Das Bezirksgericht und ihm folgend das Obergericht beurteilten diese Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers als lebensfremd und unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde - wie bereits vor Obergericht - geltend, entlastende Unterlagen, die seine Sachverhaltsdarstellung belegen könnten, befänden sich an seinem früheren Wohnort in Bulgarien. Wegen Geldmangels habe er sich eine Reise dorthin nicht leisten und die Unterlagen nicht holen können. Ausserdem hätte er befürchten müssen, bei der Wiedereinreise in die Schweiz verhaftet zu werden, weil er nach wie vor polizeilich ausgeschrieben gewesen sei. Er habe damit den Familiennamen und die Adresse von Z.________ nicht in Erfahrung bringen können. Entsprechend habe dieser nie einvernommen werden können. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.
1.2 Die Rüge ist unbegründet. Zunächst ist schon nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer das Geld für eine Reise nach Bulgarien gefehlt haben soll. In der bezirksgerichtlichen Verhandlung gab er an, zwischen Fr. 4'500.-- und Fr. 7'000.-- pro Monat zu verdienen. Auch wenn er - wie er vor Bezirksgericht geltend machte - Schulden haben sollte, hätte er damit über genügend finanzielle Mittel für eine Reise nach Bulgarien verfügt, zumal sein Lohn nicht gepfändet war und er wieder über ein Fahrzeug verfügte. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat er im Übrigen den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- fristgerecht bezahlt, und er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG.

Selbst wenn ihm die finanziellen Mittel für eine Reise nach Bulgarien gefehlt hätten, wäre sein Vorbringen unbegründet. Wie sich den Akten und dem bezirksgerichtlichen Urteil entnehmen lässt, hatte er eine Freundin in Bulgarien. Diese sandte ihm eine Faxkopie einer Quittung, mit der angeblich Z.________ am 26. August 1998 bescheinigt haben soll, den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Hätten sich weitere Unterlagen in Bulgarien befunden, aus denen sich etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ergeben können, hätte er somit nur seine Freundin - sei es telefonisch, brieflich oder gegebenenfalls mit E-Mail - ersuchen müssen, ihm diese zu schicken.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die kantonalen Behörden hätten ihn an einer Reise nach Bulgarien oder einer Kontaktnahme mit der Freundin gehindert. Hatte der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, die sich angeblich in Bulgarien befindenden Unterlagen zu beschaffen und waren die kantonalen Behörden bereit, sie - soweit vorhanden - entgegenzunehmen, so ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
2.1 Er macht geltend, da er sich die Unterlagen in Bulgarien nicht selber habe beschaffen können, hätten die kantonalen Behörden Anlass gehabt, sie in Bulgarien rechtshilfeweise zu erheben.

Der Rüge ist die Grundlage entzogen, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (E. 1.2) sich die angeblich bestehenden Unterlagen ohne weiteres selber hätte beschaffen können.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Gerichte hätten den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die kantonalen Gerichte haben ihn nicht deshalb der Veruntreuung schuldig gesprochen, weil er seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern weil sie in Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen sind, dass er das ihm von der Leasinggesellschaft anvertraute Fahrzeug ohne deren Einverständnis verkauft und den Erlös für sich verwendet hat. Die kantonalen Gerichte beurteilten die oben wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers - wie gesagt - als unglaubwürdig. Inwiefern sie damit in Willkür verfallen sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

right to be heardin dubio pro reoevidence assessmentforeign evidenceembezzlementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's right to be heard was violated because he could not obtain exculpatory documents from Bulgaria and a witness there was not heard.

Extrahierter Entscheid

No. He had not shown that he lacked the means or practical possibility to obtain and submit the documents, and the authorities were willing to receive them.

Extrahierte Begründung

He claimed inability to travel, but the record showed regular income and no demonstrated obstacle to contacting his Bulgarian friend or having documents sent. The alleged evidence could therefore have been procured by him.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal courts violated the principle of in dubio pro reo by failing to order mutual legal assistance in Bulgaria or by treating the rule as a burden-of-proof rule.

Extrahierter Entscheid

No. The courts convicted him after weighing the evidence and finding his version unbelievable, not because he failed to prove innocence.

Extrahierte Begründung

The complaint did not show arbitrariness in the assessment of evidence, and the request for foreign assistance lacked foundation because the documents could have been obtained directly by the defendant.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

The complaint was dismissed.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.