Non-entry on inadequately reasoned constitutional complaint

1P.513/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.10.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court declared inadmissible a constitutional complaint against a cantonal non-entry decision concerning criminal complaints against officers of Bank Y. in liquidation. It held that the filing did not meet the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG, because the complainant failed to specify the constitutional rights allegedly violated and to explain the alleged infringement in a concrete manner. A requested extension of the statutory filing period for submitting a supplement was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 33 Abs. 1 OG; Art. 89 OG: Anforderungen an die staatsrechtliche Beschwerde und Unverlängerbarkeit der Beschwerdefrist. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen; fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte und der konkreten Verletzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 4). Gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar, weshalb ein Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung abzuweisen ist (E. 3). Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.513/2002 /bmt

Urteil vom 15. Oktober 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Nichteintretensbeschluss,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. August 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der a.o. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland trat mit Verfügung und Antrag vom 18. Juni 2002, welchem der Staatsanwalt des Oberlandes am 19. Juli 2002 zustimmte, auf Strafanzeigen von X.________ gegen Organe der Bank Y.________ in Liquidation nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob X.________ Rekurs, auf welchen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August 2002 nicht eintrat.
2.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ bei der Anklagekammer des Obergerichts eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 30. September 2002 überwies die Anklagekammer die Beschwerde dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Da gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die vom Gesetz bestimmten Fristen nicht erstreckt werden können, ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 28. September 2002 nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementnon-entry decisiondeadlinecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was filed and substantiated in a manner allowing federal review

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the statutory substantiation requirements, so the Federal Court could not examine it on the merits.

Extrahierte Begründung

The filing failed to identify the constitutional rights allegedly violated and to explain concretely how the challenged decision infringed them; only clearly and specifically raised grievances are reviewed in constitutional complaint proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the requested extension of time to submit an amended complaint could be granted

Extrahierter Entscheid

The request had to be refused because statutory time limits cannot be extended.

Extrahierte Begründung

The filing deadline for constitutional complaints is fixed by law and may not be extended.

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