Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

1P.506/2006Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.10.2006Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged cantonal non-entry decisions concerning the removal of containers and caravans from parcel GB Dornach No. 2970. The Federal Court held that the constitutional complaint did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: the complainant failed to substantiate any constitutional violation and did not meaningfully address the reasoning of the cantonal judgment. The Court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 1,000 on the complainant.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; constitutional complaint must be specifically reasoned against the challenged decision. In proceedings by way of staatsrechtliche Beschwerde, the Federal Court examines only clearly and detailedly alleged constitutional grievances; it does not investigate the matter ex officio and will not consider merely appellatory or unsupported assertions. Where the submission fails to engage with the reasoning of the cantonal decision, non-entry is warranted (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.506/2006 /scd

Urteil vom 3. Oktober 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Christoph Küng,
Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, Hauptstrasse 33,
4143 Dornach,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Räumung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 19. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 12. April 2006 ordnete die Einwohnergemeinde Dornach die Entfernung von auf Parzelle GB Dornach Nr. 2970 unrechtmässig abgestellten Containern und Caravans bis spätestens 30. April 2006 an. Diese Verfügung war an X.________ gerichtet, der dagegen Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn führte. Das Departement trat auf die Beschwerde am 26. Juni 2006 nicht ein, da der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels keinen Antrag stellte und keine Beschwerdebegründung einreichte. In seiner Beschwerde gegen den Departementsentscheid brachte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vor, gegen ihn erhobene Anschuldigungen und Verwicklungen würden ihn in keiner Weise betreffen; er wisse nicht, weshalb er mit solchen Vorwürfen belästigt werde und bitte um Klärung der Sache durch das Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 19. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein, da die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, der Beschwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten sein Desinteresse erkläre und das Verwaltungsgericht nicht gehalten sei, die Sache von Amtes wegen zu klären.
2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15./30. August 2006 wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot und Treu und Glauben) beantragt X.________ im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass seine Behauptungen den Umständen entsprächen und seine Person in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Parzelle GB Dornach Nr. 2970 stehe. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.
3.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit unbelegten Behauptungen und unterlässt es, sich mit dem angefochtenen Entscheid und den zugrundeliegenden Anordnungen hinreichend auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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