Inadmissible constitutional complaint for insufficient reasoning

1P.499/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.11.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal refusal to proceed with his criminal complaint against the guardian of his deceased father-in-law. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was insufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG because it did not specify in a concrete manner which constitutional or conventional rights had been violated. The court therefore did not enter into the complaint. Federal court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde; das Bundesgericht tritt auf eine Verfassungsbeschwerde nur ein, wenn die Rügen klar und detailliert vorgebracht und die behaupteten Verfassungsverletzungen anhand des angefochtenen Entscheids substantiiert dargetan werden. Blosse appellatorische Kritik oder allgemein gehaltene Vorbringen genügen nicht. Wird Willkür gerügt, ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll. Unzureichende Begründung führt zum Nichteintreten (vgl. Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.499/2002/sch

Urteil vom 6. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Steiner, Schmiedengasse 33, 5012 Schönenwerd,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, Amthausquai 23, 4600 Olten,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 11. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob gegen die Beiständin seines verstorbenen Schwiegervaters Strafanzeige wegen Mordes. Er warf ihr vor, sie hätte es zugelassen, dass sein Schwiegervater durch falsche Medikamente vergiftet worden sei. Ausserdem hätte sie ihn in einer Alterswohngruppe so schlecht untergebracht, dass er verstorben sei. Der zuständige Untersuchungsricher des Kantons Solothurn gab mit Verfügung vom 11. Juli 2002 dieser Anzeige keine Folge. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. Oktober 2002 abwies.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 22. Oktober 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementarbitrarinesscourt costscriminal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the reasoning requirements for admissibility under Art. 90(1)(b) OG

Extrahierter Entscheid

The submission did not set out in a sufficiently specific way which constitutional or conventional rights were violated and why the cantonal decision was arbitrary or otherwise unlawful.

Extrahierte Begründung

In constitutional complaint proceedings, the Federal Supreme Court examines only clearly and specifically raised objections. The appellant failed to provide a sufficiently substantiated challenge to the cantonal ruling, so the complaint could not be entered into.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the federal court costs because the complaint was unsuccessful.

Extrahierte Begründung

Costs follow the procedural outcome under Art. 156(1) OG.

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