Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning

1P.495/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.09.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

E.________ challenged a cantonal warning that his constitutional complaint would not be heard unless he paid an advance on costs after his request for free legal aid had been refused. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements of Art. 90 para. 1 lit. b OG because the complainant merely asserted indigence and failed to address the cantonal court’s reasoning or identify any constitutional violation. The Court therefore did not enter into the complaint. It exceptionally waived court costs and denied any party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde als rein kassatorisches Rechtsmittel und Rügeprinzip: Das Bundesgericht tritt nur auf klar und detailliert begründete Rügen ein. Der Beschwerdeführer hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte oder Teilgehalte verletzt sein sollen; blosse Behauptungen, appellatorische Kritik oder unbelegte Vorbringen genügen nicht (consid. 2). Bei ungenügender Begründung erfolgt Nichteintreten. Unter besonderen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG); eine Parteientschädigung entfällt mangels Obsiegens (Art. 159 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.495/2003 /bie

Urteil vom 25. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
E.________, z.Zt. Strafanstalt Pöschwies,
Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20,
3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
3011 Bern.
Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2003 und vom 13. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In einem Klageverfahren, das E.________ gegen den Kanton Bern eingeleitet hat, teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern dem Kläger am 12. Juni 2003 mit, die beantragte unentgeltliche Rechtspflege könne ihm nur gewährt werden, wenn er einerseits seine Prozessbedürftigkeit nachweisen könne und das Verfahren anderseits nicht als aussichtslos erscheine. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 stellte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts fest, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, seine Prozessbedürftigkeit nachzuweisen. Er wies somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 2'500.--. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Verfügung vom 13. August 2003 eine kurze Nachfrist bis zum 25. August 2003 zur Leistung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auf seine Klage nicht eingetreten werden könnte, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet würde.
2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. August 2003 beantragt E.________ unter anderem die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2003. Er macht geltend, er sei mittellos. Indessen setzt er sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach er es versäumt habe, seine Mittellosigkeit zu belegen, nicht auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht eingetreten werden, weil er sich in seiner Eingabe mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte missachtet.
3.
Das Bundesgericht kann somit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten. Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the cantonal order was sufficiently reasoned under Art. 90 para. 1 lit. b OG

Extrahierter Entscheid

No; the complainant did not engage with the cantonal reasoning or show which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In constitutional complaint proceedings, the Federal Supreme Court reviews only specifically and clearly raised constitutional grievances. Bare assertions of indigence and appellatory criticism are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exceptionally waived costs under Art. 156 para. 1 OG.

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