Mootness of request for appointed defence

1P.486/2000Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.10.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision that had suspended ruling on her request for appointed defence in a narcotics case. While the federal constitutional complaint was pending, the district court president later decided the defence request, making the complaint moot. The Federal Supreme Court therefore struck the complaint off the docket. Applying the rule on costs after mootness, it held that the appellant would likely have succeeded because appointed defence appeared warranted under the circumstances, so no court costs were imposed and the Canton of Aargau had to pay CHF 900 in party compensation. The request for free legal aid in the federal proceedings became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG; Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde: Wird das Rechtsmittel durch nachträgliche Erledigung gegenstandslos, so ist die Kostenfrage aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu beurteilen. Massgeblich ist in erster Linie der mutmassliche Prozessausgang; lässt sich dieser nicht sicher bestimmen, gelten die allgemeinen prozessualen Grundsätze. Erscheint die Beschwerde voraussichtlich als begründet, rechtfertigt sich der Verzicht auf Gerichtskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
1P.486/2000/hzg

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Beschluss vom 26. Oktober 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich,

gegen
Bezirksgericht Bremgarten, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

betreffend
Sistierung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
(Strafverfahren), hat sich ergeben:

A.- X.________ ist beim Bezirksgericht Bremgarten wegen Betäubungsmitteldelikten angeklagt. Am 12. Mai 2000 beantragte sie die Bestellung einer amtlichen Verteidigung mit der Begründung, sie habe eine Freiheitsstrafe von über einem halben Jahr und allenfalls eine Massnahme zu gewärtigen.

Am 16. Mai 2000 setzte der Präsident des Bezirksgerichtes Bremgarten den Entscheid über die Bestellung eines amtlichen Verteidigers aus bis zum Eingang des bereits zuvor angeordneten psychiatrischen Gutachtens über X.________.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2000 erhob X.________ gegen die Präsidialverfügung vom 16. Mai 2000 Beschwerde und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben und Rechtsanwältin Barbara Hug als amtliche Verteidigerin einzusetzen.

B.- Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 11. Juni 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. August 2000 wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK beantragt X.________, den Entscheid des Obergerichts vom 11. Juni 2000 aufzuheben und ihr einen amtlichen Verteidiger zuzuordnen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.- Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Obergericht verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Der Präsident des Bezirksgerichtes Bremgarten verzichtet ebenfalls auf Vernehmlassung und reicht seinen Entscheid vom 28. August 2000 ein, mit welchem er das Gesuch von X.________ um Ernennung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen hat.

Am 5. Oktober 2000 stellte X.________ dem Bundesgericht ihre gegen den bezirksgerichtlichen Präsidialentscheid vom 28. August 2000 ans Obergericht erhobene Beschwerde zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Mit dem Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 28. August 2000 über das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung ist die vorliegende, gegen die Aufrechterhaltung der Sistierung dieses Verfahrens durch das Obergericht gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben.

2.- a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Es ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht festlegen, ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu entscheiden (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

b) Mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts blieb das Gesuch um amtliche Verbeiständung sistiert, weil dieses zur Auffassung gelangte, die Voraussetzungen hiefür seien vor dem Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin nicht gegeben. Im laufenden Strafverfahren sollen nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft 3 Monate Gefängnis unbedingt gegen sie ausgesprochen und der bedingte Vollzug von insgesamt 110 Tagen bereits früher erwirkter Strafen widerrufen werden. Nach Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten stellt sich zudem die Frage einer ambulanten oder stationären Massnahme nach Art. 44 StGB, weshalb er insbesondere dazu ein psychiatrisches Gutachten einholte.
Selbst wenn das Strafverfahren als solches keine besonderen Schwierigkeiten bietet, erscheint es aufgrund der der Beschwerdeführerin drohenden Sanktionen - unabhängig vom Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung - angesichts ihrer persönlichen Situation naheliegend, dass sie ausserstande war, sich selber angemessen zu verteidigen, und dementsprechend nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf amtliche Verteidigung hatte. Die kantonalen Instanzen hätten ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wohl gutheissen müssen und nicht sistieren dürfen; daher wäre die staatsrechtliche Beschwerde voraussichtlich gutgeheissen worden.

Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG), und der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach beschliesst das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Der Kanton Aargau hat Rechtsanwältin Barbara Hug, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.
4.- Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Bremgarten sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 26. Oktober 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

appointed defencemootnessconstitutional complaintparty compensationcost allocationcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the suspension of the request for appointed defence had become moot.

Extrahierter Entscheid

Yes. The later district-court decision on the defence request rendered the challenge to the suspension without object.

Extrahierte Begründung

Because the president of the district court decided the defence request on 28 August 2000, there was no longer a live dispute over the earlier suspension ordered by the cantonal court.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs after the case became moot and how should they be allocated?

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied; the Canton of Aargau had to pay party compensation of CHF 900 to the appellant's lawyer.

Extrahierte Begründung

Costs were allocated according to the likely outcome before the ground of mootness arose. The court indicated the complaint would probably have been upheld, so no court costs were charged and compensation was awarded.

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