State constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

1P.485/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.09.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the Aargau appellate criminal chamber’s decision upholding a non-entry order by the Baden district office concerning a criminal complaint alleging extortion. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was insufficiently reasoned: the complainant did not concretely show arbitrariness or any disqualification ground. A request to extend the filing deadline was also refused because statutory deadlines are not extendable. The complaint was not entered upon, and the complainant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde nur bei klar und detailliert begründeten Rügen zulässig. Das Bundesgericht prüft Willkürrügen nur, wenn anhand des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufgezeigt wird, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist. Fehlt es an einer hinreichenden Substanziierung der Verfassungsrügen oder werden Ausstandsgründe nicht rechtsgenüglich dargetan, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Gesetzliche Fristen nach Art. 33 Abs. 1 OG sind nicht erstreckbar (vgl. Erw. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.485/2002 /kra

Urteil vom 25. September 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

M.________,
Beschwerdegegner,
Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 BV (Nichteintretensverfügung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. August 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 14. Mai 2002 erstattete D.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________. Zu Begründung führte er aus, er sei von Rechtsanwalt M.________ im Namen von dessen Klientin unter Bezugnahme auf verschiedene Behauptungen, Unterstellungen und Anschuldigungen zur Bezahlung von Fr. 351'825.-- auf ein Konto von S.________ aufgefordert worden. Dabei sei ihm angedroht worden, dass im Unterlassungsfall rechtliche Schritte eingeleitet würden. Er selber habe Rechtsanwalt M.________ mit Schreiben vom 15. April und 6. Mai 2002 aufgefordert, seine Vertretungsvollmacht bis zum 10. Mai 2002 einzureichen. Da er seither nichts mehr gehört habe, würden seine Befürchtungen bestärkt, dass es sich um eine Erpressung handle. Er fühle sich nun auch bedroht.
2.
Das Bezirksamt Baden trat mit Verfügung vom 3. Juni 2002 auf die Strafanzeige nicht ein. Dagegen erhob D.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies mit Entscheid vom 6. August 2002 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
3.
D.________ führt gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG erhoben. Zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung- oder verbesserung ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist. Dieses Gesuch ist abzuweisen, da gesetzliche Fristen gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden können.
5.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen den schriftlichen Nachweis einer Vertretungsvollmacht aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung für unnötig erachtet haben sollte. Weiter legt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern gegen die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter ein Befangenheitsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoned pleadingarbitrarinessrecusalcourt costscriminal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the state constitutional complaint was sufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG

Extrahierter Entscheid

The filing did not set out, in a concrete and detailed way, which constitutional rights were violated and why; the complaint therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

In constitutional complaint proceedings, only clearly and specifically raised objections are examined. The complainant failed to show arbitrariness in the assessment of the power of attorney or a disqualification ground for the appellate judges.

Kernrechtsfrage

Whether the request to extend the time limit for supplementing the complaint could be granted

Extrahierter Entscheid

Statutory time limits cannot be extended, so the request had to be refused.

Extrahierte Begründung

The complaint was filed on the last day of the 30-day deadline, but legal deadlines under Art. 33(1) OG are not extendable.

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