Revision denied for alleged omitted claims

1P.481/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.09.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. sought revision of a Federal Supreme Court non-entry judgment from 25 April 2002, arguing that his earlier constitutional complaint had not been decided on the merits and that partial payment of the cost advance should not have led to non-entry. The Court held that revision under Art. 136 lit. c OG only applies when individual prayers were inadvertently left undecided, not to review allegedly wrong procedural reasoning. Because the applicant merely challenged the legal correctness of the prior non-entry decision, the revision request was manifestly unfounded. The Court dismissed the request insofar as admissible and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 136 lit. c OG; revision is limited to cases where individual prayers have been inadvertently left undecided and does not serve to correct allegedly erroneous legal reasoning of a prior judgment. A non-entry decision based on failure to comply with a cost-advance order is not subject to revision on the ground that the Court allegedly should have assessed the sufficiency of a partial payment differently. Under Art. 143 Abs. 1 OG, a manifestly unfounded revision request may be dismissed without costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.481/2002 /sta

Urteil vom 24. September 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Steiner.

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. April 2002 (1P.97/2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich warf X.________ mit Anklageschrift vom 6. März 2001 vor, er habe den Personenwagen mit der Nummer yyy mehrfach falsch geparkt.
Am 11. April 2001 wurde X.________ in unentschuldigter Abwesenheit der mehrfachen Übertretung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Die vom Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich ausgefällte Strafe lautete auf zehn Tage Haft, wobei X.________ der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Die kantonalen, gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2002 führte X.________ gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Daraufhin setzte ihm der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung Frist bis zum 14. März 2002 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'000.--. Diese Frist wurde unter der Androhung angesetzt, dass bei Säumnis auf seine Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Am 13. März 2002 wurde der Bundesgerichtskasse eine Akontozahlung von Fr. 1'000.-- überwiesen. Da X.________ weder ein Fristerstreckungsgesuch gestellt noch die Ratenzahlung beantragt hatte, wurde auf die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2002 ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten.
2.
Mit Schreiben vom 24. Juni und vom 10. September 2002 beantragt X.________ die Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids sowie die materielle Prüfung seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 16. Februar 2002.
Es ist sowohl auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden.
3.
Der Gesuchsteller beruft sich rechtzeitig (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG) auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Ob und inwieweit das Gesuch mangelhaft begründet ist (Art. 140 OG), kann angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben.
Nach Art. 136 lit. c OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Das Bundesgericht ist wegen nur teilweiser Leistung des Kostenvorschusses innert der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist auf dessen Beschwerde nicht eingetreten. Es hat demnach die materiellrechtliche Beurteilung der Beschwerde aus prozessrechtlichen Gründen versagt und nicht einzelne Anträge versehentlich unbeurteilt gelassen. Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, es finde sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung ein Hinweis darauf, dass bei Bezahlung des halben Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Unter den obwaltenden Umständen sei von überspitztem Formalismus auszugehen. Damit kritisiert er die rechtlichen Erwägungen des Nichteintretensentscheids vom 25. April 2002. Die Revision ist als ausserordentliches Rechtsmittel aber nicht gegeben zur Korrektur einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 96 I 279 E. 3 S. 280; vgl. Jean-François Poudret / Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, S. 16 f.). Damit ist das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 143 Abs. 1 OG), soweit darauf eingetreten werden kann. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Revisionsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisionnon-entrycost advanceprocedural admissibilityomitted claimsformalismtraffic violationscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for revision was admissible under Art. 136 lit. c OG because individual prayers allegedly remained undecided.

Extrahierter Entscheid

Revision is not available where the Court deliberately refused to enter into the appeal for procedural reasons; Art. 136 lit. c OG does not cover attacks on the legal reasoning of the non-entry decision.

Extrahierte Begründung

The prior decision did not inadvertently omit any request. It held the appeal inadmissible because only part of the cost advance was paid within the deadline. The applicant's criticism targeted the correctness of that procedural reasoning, which is outside the scope of revision.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied in the revision proceedings.

Extrahierte Begründung

Given the outcome, the Court exercised discretion not to impose costs.

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