Non-entry due to insufficiently reasoned constitutional complaint

1P.475/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.09.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R. filed a cantonal constitutional complaint against a Zürich cassation decision that had declined to hear his challenge to a conviction for intentional bodily harm and had rejected his request to change appointed counsel. The Federal Court held that the filing failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG because it did not engage with the cantonal court's reasoning. It therefore refused to enter into the complaint. Despite this outcome, the Federal Court exceptionally waived the imposition of court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und hinreichend begründete Rügen; bloße appellatorische Kritik genügt nicht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche verfassungsmäßigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3). Kosten können ausnahmsweise trotz Unterliegens erlassen werden (E. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.475/2003 /bie

Urteil vom 16. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanne DuBois, Ankerstrasse 61, Postfach 1169, 8026 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
R.________ erhob gegen das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2002, mit welchem er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil von H.________ zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde, kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Juni 2003 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung für das Kassationsverfahren ab. Das Kassationsgericht führte zusammenfassend aus, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie nicht rechtzeitigt angemeldet worden sei. Doch selbst wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wäre, könnte mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
R.________ führt gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2003 mit Eingabe vom 4. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 4. August 2003 nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts unterlässt. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintreasoning requirementnon-entrycriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG

Extrahierter Entscheid

It did not; the complaint lacked any meaningful engagement with the challenged cassation decision and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

In constitutional complaint proceedings, the Federal Court reviews only clearly and specifically raised constitutional arguments. The filing of 4 August 2003 contained no sufficient reasoning and no discussion of the cantonal court's grounds.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the non-entry

Extrahierter Entscheid

No costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

Although costs would normally follow the outcome, the court exceptionally waived the levy of procedural costs.

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