Challenge of judge refused; constitutional complaint dismissed

1P.470/2006Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.09.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint against the Zurich Cassation Court's decision refusing to annul the rejection of a recusal request against District Court President Dr. Andreas Gerber. It held that the wife, who had not been a party below, lacked standing, and that challenges directed at the Obergericht's administrative commission were not cognizable. On the merits, the court found no arbitrariness or denial of the right to be heard in the refusal to hear witness Z., because the relevant fact was already accepted on the basis of Gerber's own account. The complainant was ordered to pay the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 87, 88, 90 and 156 OG; constitutional complaint against an interlocutory cantonal decision on recusal. Only the decision actually challenged and rendered by the cantonal cassation authority is subject to federal review; attacks against other cantonal instances are inadmissible. Non-parties to the cantonal proceedings lack standing under Art. 88 OG. Under the strict substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG, only properly reasoned constitutional grievances are examined. The refusal to take evidence is not arbitrary where the offered proof concerns a fact already accepted by the authority and thus cannot affect the outcome; in such circumstances, no denial of the right to be heard is established. A constitutional complaint remains cassatory and cannot seek broader remedial directions beyond annulment.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.470/2006 /scd

Urteil vom 21.September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Andreas Gerber, Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15,
8910 Affoltern am Albis, Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand
Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2006.

Sachverhalt:
A.
Im beim Bezirksgericht hängigen Verfahren betreffend Vollstreckung zwischen AX.________ und Y.________ sowie 75 Mitbeteiligten fand am 16. März 2006 die Hauptverhandlung statt. Mit Eingabe vom 21. März 2006 verlangte AX.________ den Ausstand des zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten Dr. Andreas Gerber.

Bezirksgerichtspräsident Gerber gab mit Schreiben vom 27. März 2006 die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) ab, er fühle sich in diesem Verfahren nicht befangen.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies das Ablehnungsbegehren am 9. Mai 2006 ab.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde AX.________ am 7. Juli 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Juli 2006 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter sowie Willkür beantragt AX.________, stellvertretend auch für seine Ehefrau, diesen Entscheid des Kassationsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, "das ganze Befangenheitsverfahren inklusive Verfahren vor der Rekurskommission neu anzusetzen", wobei auch abzuklären sei, inwieweit sich die Vorinstanzen selber als befangen erwiesen oder sich gar strafbar gemacht hätten. Eventuell sei das Kassationsgericht anzuweisen, "durch Überweisung von A. Gerber an ein Strafgericht, das Verfahren wegen gravierenden Verhaltensmängeln des A. Gerber abzuschliessen."

Das Bezirkgsgericht Affoltern, das Obergericht und das Kassationsgericht verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts, mit welchem es die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Abweisung des Ablehnungsbegehrens des Beschwerdeführers abwies, schliesst das Vollstreckungsverfahren nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung seiner Befangenheitsrüge zur Wehr zu setzen.
1.2 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde für sich und seine Ehefrau. Letztere war indessen am Verfahren vor Kassationsgericht nicht als Partei beteiligt und ist damit von vornherein nicht beschwerdebefugt. Es erübrigt sich daher, vom Beschwerdeführer eine entsprechende Vollmacht seiner Ehefrau anzufordern.
1.3 Anfechtbar ist einzig der Entscheid des Kassationsgerichts (Art. 86 Abs. 1 OG); soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies trifft insbesondere auf die Rüge zu, die Verwaltungskommission habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es abgelehnt habe, Frau Z.________ als Zeugin einzuvernehmen.
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist kassatorischer Natur. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
1.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).

Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie - was über weite Strecken der Fall ist - den Begründungsanforderungen nicht. So stellen beispielsweise "Kommentare zum Kassationsbeschluss" (Beschwerde S. 3 f.) oder (an Trölerei grenzende) Unterstellungen - die Verwaltungskommission sei der Meinung, ein Zürcher Richter dürfe zu kriminellem Handeln aufrufen (Beschwerde S. 5) - offensichtlich keine zulässigen Verfassungsrügen dar. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Für den Beschwerdeführer ist Gerichtspräsident Gerber unter anderem deshalb befangen, weil er an der Hauptverhandlung die Parteien wiederholt auf das Kostenrisiko hingewiesen habe. Er wirft dem Kassationsgericht Willkür vor, da es seinen Antrag auf Einvernahme von Frau Z.________, welche dies bezeugen könne, unter Berufung auf das im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde geltende Novenverbot abgelehnt habe. Falls die Vorinstanz, wie in seinem Fall, schwere Verfahrensfehler begangen habe, sei das Kassationsgericht ungeachtet dessen verpflichtet, Beweise abzunehmen oder abnehmen zu lassen. Es treffe auch nicht zu, dass er nicht belegt habe, "dass bzw. wo er vor Vorinstanz die Einvernahme einer unabhängigen Sachzeugin zu welchen Behauptungen beantragt" habe.
2.2 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a, je mit Hinweisen).
2.3 Es kann offen bleiben, ob das Kassationsgericht verfassungsrechtlich verpflichtet ist, bei schweren Verfahrensfehlern der Vorinstanz selber Beweismittel abzunehmen, da keine Rede davon sein kann, dass die Verwaltungskommission das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Dieser wollte mit der Zeugin Z.________ erklärtermassen beweisen, dass Gerichtspräsident Gerber an der Hauptverhandlung die Parteien mehrmals auf die möglichen Kostenfolgen hingewiesen hatte. Dies hielt die Verwaltungskommission indessen ohnehin bereits auf Grund der Darstellung Gerbers für erwiesen, so dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargetan wird, inwiefern sie sein rechtliches Gehör verletzt haben könnte, indem sie es ablehnte, die Zeugin Z.________ anzuhören. Das Kassationsgericht war somit verfassungsrechtlich keineswegs verpflichtet, Frau Z.________ als Zeugin anzuhören oder durch die Verwaltungskommission anhören zu lassen. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die angebliche Gehörsverweigerung in seiner Nichtigkeitsbeschwerde in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise rügte, was das Kassationsgericht ebenfalls verneinte.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht, Verwaltungskommission und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalright to be heardstandinginterlocutory decisionarbitrarinessconstitutional complaintcassatory remedycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal cassation decision and whether the wife had standing

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible only against the cassation court's decision; the wife lacked standing because she was not a party below.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was an interlocutory decision under Art. 87 OG, but only the cassation court decision could be attacked. Non-parties to the cantonal proceeding are not entitled to complain.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to hear witness Z. violated due process or rendered the refusal to recuse the judge arbitrary

Extrahierter Entscheid

No constitutional violation was shown; the refusal to hear the witness did not violate the complainant's right to be heard and did not make the result arbitrary.

Extrahierte Begründung

The witness was offered only to prove a fact already accepted on the basis of the judge's own account. Since the fact was already deemed established, the refusal to take that evidence could not have affected the outcome, and no duty existed for the cassation court to take evidence itself.

Kernrechtsfrage

Whether broader requests to reopen the whole cantonal recusal procedure and investigate alleged wrongdoing were admissible

Extrahierter Entscheid

To the extent the complaint sought more than annulment, it was inadmissible because a constitutional complaint is purely cassatory.

Extrahierte Begründung

Federal constitutional review in this procedure cannot order a continuation or reassessment beyond setting aside the challenged decision.

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