Costs of discontinued criminal proceedings may not be imposed on an information person

1P.464/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.11.2005Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court upheld a constitutional complaint against a cost order in discontinued criminal proceedings. The appellant had been questioned as an information person in an investigation for trespass against unknown perpetrators. The cantonal authorities nonetheless charged him with the procedural costs. The court held that the legality principle requires a formal legal basis defining the persons liable for such fees. The Schaffhausen Criminal Procedure Code did not authorize imposing costs on an information person. The appeal was granted, the cantonal decision annulled, no court costs were imposed, and the Canton of Schaffhausen was ordered to pay CHF 2,000 in compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 127 Abs. 1 BV; Kostenauflage in eingestellten Strafverfahren an Drittpersonen bzw. Auskunftspersonen: Für Kausalabgaben bedarf es eines formellen Gesetzes, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe bestimmt. Eine Lockerung der gesetzlichen Anforderungen ist nur hinsichtlich der Bemessung zulässig, nicht aber bei der Umschreibung der kostenpflichtigen Personen. Art. 347-350 StPO/SH erlauben die Kostenauflage bei Einstellung oder Freispruch nur gegenüber den dort genannten Adressaten; fehlt eine ausdrückliche Erstreckung auf Auskunftspersonen, verstösst eine Kostenauflage gegen das Legalitätsprinzip (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.464/2005 /gij

Urteil vom 10. November 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Einstellung eines Strafverfahrens; Kostenauflage,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
17. Juni 2005.

Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen stellte ein auf Strafanzeige von A.________ und B.________ eingeleitetes Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) ein. Das beanzeigte Verhalten bestand im unbefugten Betreten der Stallungen C.________ in D.________ zum Nachteil von A.________ und der Stallungen E.________ in F.________ zum Nachteil von B.________. Die Einstellung erfolgte, nachdem sich die Täterschaft angesichts der von X.________ verweigerten Aussagen nicht rechtsgenügend ermitteln liess und keine genügenden Hinweise auf eine weitere Täterschaft vorhanden waren. Das Untersuchungsrichteramt auferlegte X.________ die Kosten des eingestellten Strafverfahrens.

X.________ erhob gegen die Kostenauflage Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. März 2005 abwies. Die von X.________ dagegen eingelegte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 17. Juni 2005 ab.
B.
X.________ erhob gegen den Entscheid des Obergerichts vom 17. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Legalitätsprinzips, des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Medien-, Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Willkürverbots, weil die Kostenauflage nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abgestützt werden könne.
3.
3.1 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320 f., mit Hinweisen). Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat insoweit keine selbständige Bedeutung.
3.2 Bei den Kosten eines Strafverfahrens handelt es sich wie bei den Gerichtskosten um Kausalabgaben (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz. Darin muss zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein (BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f.; 128 I 317 E. 2.2.1 S. 321, je mit Hinweisen). Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 116, mit Hinweisen). Einer solchen Lockerung zugänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Verfahrenskosten (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174). Die mögliche Lockerung betrifft in diesen Fällen aber stets nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht auch die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstandes der Abgabe (BGE 123 I 248 E. 2 S. 249, mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts - Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 516).
3.3 Vorliegend steht der Kreis der Personen zur Diskussion, denen die Kosten eines Strafverfahrens auferlegt werden können. Nach dem Gesagten muss sich dieser aus einem formellen Gesetz ergeben.

Nach Art. 347 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO/SH), auf welche Bestimmung sich die Kostenauflage im vorliegenden Fall stützt, können einem Beschuldigten oder Angeklagten bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit er das Verfahren durch leichtfertiges, unkorrektes oder verwerfliches Verhalten veranlasst oder erschwert hat. Art. 347 Abs. 2 StPO/SH betrifft die Kostenpflicht eines zurechnungsunfähigen Beschuldigten, Art. 348 StPO/SH die Kostenpflicht mehrerer Beschuldigter, Art. 349 StPO/SH die Kostenpflicht der juristischen Person, des Geschäftsherrn oder des Familienoberhaupts und Art. 350 StPO/SH die Kostenpflicht des Anzeigers oder Geschädigten.

Der Beschwerdeführer wurde nicht als Beschuldigter, sondern als Auskunftsperson im Sinne von Art. 124 StPO/SH in einem gegen unbekannte Täterschaft eröffneten Strafverfahren befragt. Dabei hatte er nicht die Stellung eines Geschäftsherrn oder Familienoberhaupts im Sinne von Art. 348 StPO/SH. Die Tragung der Kosten eines eingestellten Strafverfahrens durch Auskunftspersonen (Dritte) ist weder in den oben genannten noch in anderen Bestimmungen der Schaffhauser Strafprozessordnung vorgesehen. Indem das Obergericht die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer dennoch bestätigt, verletzt es das Legalitätsprinzip. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Schaffhausen dem obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

legality principlecriminal procedure costsinformation persondiscontinued proceedingsconstitutional complaintpublic feesparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether costs of a discontinued criminal proceeding may be imposed on an information person under the Schaffhausen criminal procedure rules.

Extrahierter Entscheid

The cost order lacked a sufficient formal legal basis because the cantonal rules allowed such costs only against specific categories such as accused persons, not against an information person.

Extrahierte Begründung

In matters of public fees the law must define at least the circle of liable persons and the subject of the fee by formal statute. Art. 347-350 StPO/SH did not cover an information person in proceedings against unknown perpetrators; therefore confirming the cost order violated the legality principle.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged decision violated the legality principle and other constitutional guarantees.

Extrahierter Entscheid

The legality principle was violated; the remaining constitutional complaints did not need to be examined.

Extrahierte Begründung

Because the decisive defect was the absence of a statutory basis for charging the appellant with procedural costs, the court did not need to address the other alleged violations.

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