Untimely constitutional complaint against non-entry on criminal complaint

1P.437/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.07.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a St. Gallen Anklagekammer decision confirming a non-entry order on his criminal complaints. He filed a constitutional complaint to the Federal Supreme Court on 17 July 2003, but the challenged decision had been received on 3 April 2003, so the 30-day deadline had expired. The Court also held that the pleading did not satisfy the reasoning requirements for a constitutional complaint because no sufficiently specific constitutional or convention violations were shown. The complaint was therefore not entered into; exceptionally, no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 1 OG; staatsrechtliche Beschwerde: Fristversäumnis und Begründungsanforderungen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der kantonalen Entscheidung einzureichen; gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar. Wird die Beschwerde verspätet erhoben, ist darauf nicht einzutreten. Unabhängig davon setzt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG eine kurz gefasste, aber hinreichend konkrete Darlegung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte und der behaupteten Verletzungsgründe voraus. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.437/2003 /bie

Urteil vom 25. Juli 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
A.________, Hubstrasse 39, 9500 Wil SG,
Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt Gossau,
Bahnhofstrasse 6, 9201 Gossau SG,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. März 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ reichte im Mai 2002 Strafanzeige wegen mehrerer Einbruchdiebstähle in seine Wohnung ein. Ihm seien dabei verschiedene Akten, welche Beweise dafür seien, "dass er kriminell und psychiatrisch von der Vormundschaftsbehörde ZH und einer Gruppe von Ärzten behandelt worden sei", entwendet, und ein paar Tage später von unbekannter Täterschaft wieder zurückgebracht worden. Im Oktober 2002 reichte er eine weitere Strafanzeige "wegen Verabreichung von Scheinmedikamenten" durch eine Apotheke ein. Am 3. Dezember 2002 trat das Untersuchungsamt Gossau auf die Strafklagen mangels konkreter Anhaltspunkte für strafbares Verhalten nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. März 2003 abwies.
2.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen reichte A.________ am 17. Juli 2003 eine als staatsrechtliche Beschwerde oder eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 1 OG).
Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist vom Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 3. April 2003 in Empfang genommen worden. Die vorliegende Eingabe vom 17. Juli 2003 ist somit verspätet. Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten.
Ausserdem entspricht die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach dieser Bestimmung muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Deshalb hätte auch mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt Gossau und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complainttime limitadmissibilityreasoning requirementsnon-entry ordercriminal complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was filed within the statutory 30-day deadline.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed after the deadline and is therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was received on 2003-04-03, while the federal filing was made on 2003-07-17; statutory deadlines cannot be extended.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal pleading requirements for a constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

The pleading was insufficiently reasoned and would also have been inadmissible on that ground.

Extrahierte Begründung

The complainant did not state in a legally sufficient way which constitutional or convention rights were violated or how the challenged decision infringed them; only clearly and specifically raised grievances are reviewed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the dismissal of the complaint.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

Although the complainant would normally bear the federal costs, the court exceptionally waived their collection.

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