Constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

1P.431/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung11.10.2004Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ filed a constitutional complaint against a judgment of the Administrative Court of the Canton of Solothurn in a building-permit matter and requested an extension of time to add reasons. The Federal Court informed him that the filing deadline could not be extended, but no substantiated complaint was filed thereafter. Because the submission contained no reasoning at all, the court held that the pleading requirements were not met and declined to enter into the matter. Costs of CHF 200 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde ohne hinreichende Begründung: Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste, auf konkrete Rügen bezogene Darlegung der verletzten verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze enthält. Bloss allgemeine Kritik oder das Fehlen jeglicher Begründung genügen nicht. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden nur klar und detailliert erhobene Rügen geprüft (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c). Eine nachträgliche Ergänzung ausserhalb der gesetzlichen Frist ist ausgeschlossen (Art. 33 Abs. 1 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.431/2004 /gij

Urteil vom 11. Oktober 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Einwohnergemeinde
Hofstetten-Flüh, 4114 Hofstetten SO,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
14. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob mit Eingabe vom 6. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2004 und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung. Am 12. August 2004 teilte das Bundesgericht ihm mit, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig machte es ihn auf den Stillstand der Fristen gemäss Art. 34 Abs. 1 OG aufmerksam. In der Folge ging von X.________ keine Beschwerdebegründung ein.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde weist keine Begründung auf. Mangels einer Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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