Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

1P.431/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.07.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R. challenged both the Zurich juvenile court judgment and the cantonal appellate decision after being found responsible for multiple sexual coercion and ordered to pay damages and receive educational and special treatment measures. The Federal Court held that the lower court judgment could not be attacked directly because the conditions of the Dorénaz practice were not met. It further held that the constitutional complaint did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90 para. 1 lit. b OG, as the applicant failed to engage with the cantonal reasoning. The complaint was therefore not admitted, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde, Begründungserfordernis und Anfechtung des kantonalen Unterentscheids: Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Eingabe die wesentlichen Tatsachen sowie die behaupteten Verfassungs- oder Konventionsverletzungen klar und detailliert darlegt. Ein kantonaler Unterentscheid kann nur ausnahmsweise mitangefochten werden, wenn die Rügen der letzten kantonalen Instanz nicht oder nur unter engerer Kognition vorgelegt werden konnten. Werden die Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen angegriffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Erw. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.431/2003 /err

Urteil vom 18. Juli 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Jugendgericht Zürich, Badenerstrasse 90, 8026 Zürich,
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstr. 163, 8400 Winterthur,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Jugendgericht des Bezirkes Zürich erklärte mit Urteil vom 27. Februar 2003 R.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung für fehlbar. Es ordnete eine Erziehungshilfe im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StGB und eine besondere Behandlung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 StGB an; ausserdem wurde R.________ zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die Geschädigten verpflichtet. Gegen diesen Entscheid erhob R.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 2003 nicht eintrat.
2.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sowie gegen das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Zürich wandte sich R.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2003 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mitangefochten werden, wenn der letzten kantonalen Rechtsmittelbehörde nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder sie diese mit einer engeren Kognition prüfen musste, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395, mit Hinweisen zu dieser sog. "Dorénaz-Praxis"). Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung des Urteils des Jugendgerichts des Bezirkes Zürich vom 27. Februar 2003 beantragen kann.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss und legt nicht dar, inwiefern dieser verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Jugendgericht Zürich, der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoned appealcriminal procedurejuvenile justicecost waivercantonal review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant could also challenge the juvenile court judgment in the federal constitutional complaint alongside the cantonal appellate decision.

Extrahierter Entscheid

The requirements for challenging the lower cantonal judgment together with the last cantonal-instance decision were not met.

Extrahierte Begründung

The federal complaint may also target a lower cantonal decision only if not all federal grievances could be brought before the last cantonal instance or if that instance had narrower review powers. Those conditions were absent.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the reasoning requirements of Art. 90 para. 1 lit. b OG.

Extrahierter Entscheid

The complaint was insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The applicant did not address the reasoning of the challenged decision and failed to explain concretely which constitutional or convention rights were violated and how. The Federal Court reviews only clearly and specifically raised grievances.

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