Non-entry on constitutional complaint for insufficient substantiation

1P.43/2000Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.04.2000Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A complainant challenged the St. Gallen accusation chamber’s refusal to open criminal proceedings against an investigating judge. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was insufficiently reasoned because it only contained general factual allegations and did not explain which constitutional rights had been violated. It therefore did not enter into the complaint. As no costs were charged, the request for free legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde muss die gerügten Verfassungsrechte und deren Verletzung klar und substantiiert darlegen. Bloss allgemein gehaltene tatsächliche Vorbringen genügen nicht; fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. auch Art. 36a OG). Wird ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
1P.43/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Widmer.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
X.________, Kantonales Untersuchungsrichteramt, St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
betreffend

Strafverfahren, hat sich ergeben:

A.- A.________ erhob am 12. August 1999 Strafklage gegen den kantonalen Untersuchungsrichter X.________ wegen Beamtenmissbrauchs. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 23. Dezember 1999 nach Prüfung der Angelegenheit, dass gegen X.________ kein Strafverfahren eröffnet werde.

B.- Gegen diesen Entscheid ist A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei er in prozessualer Hinsicht verschiedene Beweisergänzungsanträge stellt.

X.________ sowie die Anklagekammer des Kantons St. Gallen haben sich zur Beschwerde vernehmen lassen.
Sie beantragen deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat daraufhin unaufgefordert ein weiteres Schreiben eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 125 I 253 E. 1a; 125 II 293 E. 1a S. 299; 125 III 461 E. 2; je mit Hinweisen).

Die staatsrechtliche Beschwerde hat eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Das Bundesgericht prüft bei dieser Verfahrensart nur klar begründete Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen; 119 Ia 197 E. 1d).

2.- Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe mehrfach und unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, die kantonale Anklagekammer habe den seiner Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und sei voreilig zum Schluss gekommen, seine gegenüber X.________ vorgebrachten Verdächtigungen seien unbegründet. In seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemein gehaltene, tatsächliche Vorbringen, ohne darzutun, inwiefern damit Verfassungsrechte verletzt worden wären. Dem Bundesgericht ist es indessen mangels einer rechtlichen Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll, nicht möglich, diesen zu überprüfen (s. oben E. 1).

Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Herrn X.________, der Staatsanwaltschaft sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 12. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

constitutional complaintsubstantiationinadmissibilitycriminal complaintno costsfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not set out, in a legally sufficient way, which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

The submissions consisted mainly of general factual assertions and did not explain why the cantonal decision was unconstitutional. The Federal Supreme Court therefore could not review the complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the complaint was not admitted and no costs were charged.

Extrahierte Begründung

Since the court did not levy costs, there was no remaining practical purpose for deciding the legal-aid request.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived the collection of judicial costs.

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