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1P.416/2001 ΓÇó Clarification request inadmissible for lack of standing
1P.416/2001Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.06.2001Dismissed
R. requested clarification of a Federal Supreme Court judgment that had dismissed a constitutional complaint. The Court held that he lacked standing because he had not been a party to the earlier proceedings, only counsel. It further held that the request was substantively inadmissible because Art. 145 OG allows clarification only of an unclear, incomplete, ambiguous, or contradictory dispositive part, not of the reasoning. The request was therefore not entered into, and the applicant had to bear the court fee of CHF 1,000.
Art. 145 OG; clarification is admissible only with respect to an unclear, incomplete, ambiguous or contradictory dispositive part, not for supplementing or correcting the reasons of the judgment. A person who was not a party to the prior proceedings but only a representative lacks standing to request clarification in his own name. Inadmissibility follows both from lack of standing and from the limited scope of the remedy (consid. 1-2).
[AZA 0/2]
1P.416/2001/err
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.
In Sachen
R.________, Gesuchsteller,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,
betreffend
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.330/2001, hat sich ergeben:
Mit Urteil vom 5. Juni 2001 ist das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde des von Advokat Dr. R.________ vertretenen L.________ nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2001 ersucht R.________, ihm dieses Urteil nach Art. 145 OG zu erläutern. Gemäss Deckblatt der staatsrechtlichen Beschwerde vom 11. Mai 2001 sei die Verletzung der unentgeltlichen Verbeiständung gerügt worden. Dem zu erläuternden Entscheid könne er weder entnehmen, dass die Rüge der Verletzung der unentgeltlichen Verbeiständung entgegengenommen wurde, noch dass die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in dieser Hinsicht geprüft worden sei. In jedem Fall sei ihm nicht klar, und dies sei dem Entscheid auch nicht zu entnehmen, weshalb die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens kein nicht wieder gutzumachender Nachteil sein solle. Zur Rüge der formellen Rechtsverweigerung werde auf S. 5 des zu erläuternden Urteils angeführt, dass diese nur beiläufig erhoben und nicht gehörig begründet worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass dies die Hauptrüge gewesen und sie auf fünf Seiten begründet worden sei. Zudem sei der Verweis auf BGE 126 I 81 E. 1 nicht einschlägig.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Gesuchsteller war im Verfahren, das zum Entscheid vom 5. Juni 2001 führte, nicht Partei, sondern Parteivertreter.
Er ist daher nicht legitimiert, im eigenen Namen ein Erläuterungsgesuch zu stellen. Dieses ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Das Erläuterungsgesuch wäre aber auch materiell unzulässig, weil der Gesuchsteller eine Nachbesserung der seiner Auffassung nach unvollständigen bzw. unklaren oder unrichtigen Entscheidbegründung verlangt. Die Erläuterung nach Art. 145 Abs. 1 OG ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur zulässig, um geltend zu machen, das Dispositiv sei unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich.
2.- Das Erläuterungsgesuch ist somit unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.- Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 28. Juni 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: