State complaint dismissed for insufficient reasoning

1P.415/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.07.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the state constitutional complaint inadmissible because the appellant failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG. He did not engage with the cantonal court's reasons for converting a CHF 80 fine into two days' detention and did not explain any constitutional or convention-law violation. Despite the failure, the court exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde und Begründungsanforderungen. Eine staatsrechtliche Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht kurz darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Der blosse Hinweis auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses genügt nicht. Bei Nichteintreten kann ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abgesehen werden (Art. 36a OG; vgl. Erw. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.415/2004 /gij

Urteil vom 29. Juli 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Bussenumwandlung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 19. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 4. Juli 2003 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ im Appellationsverfahren der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--. Auf die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit Entscheid vom 1. September 2003 nicht ein (Verfahren 1P.477/2003).
2.
Die Kantonale Staatskasse in Bern stellte am 25. März 2004 ein Bussenumwandlungsbegehren. Obschon X.________ Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern, reichte er keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 liess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Akten dem Generalprokurator zur Antragstellung zukommen, welche am 13. Juli 2004 erfolgte. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 wandelte die 1. Strafkammer die X.________ mit Urteil vom 4. Juli 2003 auferlegte Busse von Fr. 80.-- in zwei Tage Haft um.
3.
X.________ führt gegen den Bussenumwandlungsbeschluss vom 19. Juli 2004 sowie gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Kantons Bern vom 6. Juli 2004 mit Eingaben vom 20. und 23. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren 1P.477/2003 auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen, wonach eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Trotzdem fehlt in den Eingaben vom 20. und 23. Juli 2004 jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss der 1. Strafkammer vom 19. Juli 2004. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Verfügung der 1. Strafkammer vom 6. Juli 2004 verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementsfine conversioncost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the state constitutional complaint met the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint contained no sufficient challenge to the reasoning of the challenged cantonal decision and no explanation of why the order or earlier directive violated constitutional or convention rights.

Extrahierte Begründung

The appellant had already been warned in an earlier case about the need to identify the violated rights and explain the alleged violation. His new submissions nevertheless failed to engage with the reasons given by the cantonal court.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed despite the unsuccessful complaint.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied exceptionally.

Extrahierte Begründung

Although the appellant would normally bear the costs after an inadmissible filing, the court departed from that rule and waived fees.

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