Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

1P.397/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.08.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged cantonal criminal-court actions, including the appointment of a public defender and the treatment of her supervisory complaint. The Federal Supreme Court held that her submissions did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint. It further found that the challenged cantonal order was only an interim decision and that the admissibility requirements for such decisions were not shown. In addition, decisions concerning supervisory complaints are not attackable by constitutional complaint. The request for free legal aid was denied because the case was plainly hopeless, and the complainant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 87 OG; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde und Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe die verfassungsrechtlichen Rügen nicht klar und hinreichend substantiiert vorträgt. Ein angefochtener Zwischenentscheid ist nur unter den besonderen Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG anfechtbar; deren Darlegung obliegt der beschwerdeführenden Partei. Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen eine Beschwerde nicht eingetreten, abgewiesen oder erledigt wird, sind mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGE 121 I 42). Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 152 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.397/2004 /sta

Urteil vom 6. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 19. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Statthalteramt Arlesheim führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Im Rahmen dieses Verfahrens bestellte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft X.________ mit Beschluss vom 28. Juni 2004 einen Pflichtverteidiger. Dagegen erhob X.________ am 2. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, nachdem sie bereits mit Eingaben vom 21. und 24. Juni sowie 1. Juli 2004 Aufsichtsbeschwerde gegen die Strafuntersuchungsbehörden eingereicht hatte. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft teilte ihr mit Schreiben vom 2. Juli 2004 mit, dass sich ihren Ausführungen kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Strafuntersuchungsbehörden entnehmen lasse. Soweit sich die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juni 2004 richte, werde die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde gegen diesen Beschluss an die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts weitergeleitet.
2.
Nachdem X.________ weitere Eingaben eingereicht hatte, schloss die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. Juli 2004 den Schriftenwechsel; weitere Eingaben würden nicht entgegengenommen. Am 17. Juli 2004 reichte X.________ eine weitere Eingabe ein, worauf die Abteilung Zivil- und Strafrecht unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 12. Juli 2004 am 19. Juli 2004 verfügte, dass diese Eingabe nicht entgegengenommen werde.
3.
X.________ führt mit Eingaben vom 21. und 30. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2004 sowie gegen die Behandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde. Sie ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihrer nicht verständlichen Kritik an den Behörden nicht mit deren Handlungen im Einzelnen auseinander und legt nicht dar, inwiefern sich das Kantonsgericht beispielsweise mit Schreiben bzw. Verfügung vom 2. und 19. Juli 2004 verfassungswidrig verhalten haben sollte. Auf die Beschwerde kann daher schon mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.

Sodann handelt es sich bei der Verfügung vom 19. Juli 2004 um einen Zwischenentscheid (Art. 87 OG) und nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG. Inwiefern diese Verfügung als Zwischenentscheid die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG zu erfüllen vermöchte, ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.

Ausserdem kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a).
5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityinterim decisionlegal aidcourt costssupervisory complaintreasoning requirement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the challenged acts in a concrete and intelligible way or explain which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court reviews only clearly and specifically raised grievances. The submissions were incomprehensible and failed to address the cantonal authorities' conduct in detail.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged cantonal order of 19 July 2004 was an admissible object of constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No. It was an interim decision, and the complaint did not show that the requirements for challenging an interim decision were met.

Extrahierte Begründung

The order was not a final decision. Nothing indicated that the special admissibility conditions for interim decisions under Art. 87 OG were satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether a decision not to enter into, dismiss, or give no effect to a supervisory complaint can be challenged by constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No. Such supervisory decisions are not amenable to constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The Court relied on established case law excluding constitutional complaint against decisions on supervisory complaints.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was manifestly hopeless, so legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was obviously without prospects of success, the statutory condition for free legal aid was not met.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the complainant.

Extrahierte Begründung

As the complaint did not enter and legal aid was refused, the costs followed the losing party.

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