Delay complaint dismissed; no jurisdiction over disciplinary request

1P.381/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.08.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ filed a constitutional complaint claiming that the Zurich High Court had delayed dealing with a supervision complaint he said he lodged in late April 2004 against his defense counsel. The Federal Court noted that he could not prove that such a filing had been made and that the High Court's competence to handle it was not shown. It therefore dismissed the complaint insofar as it could be considered. A separate request to open disciplinary and criminal proceedings against a member of the High Court was not entertained for lack of Federal Court competence. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 36a OG; Art. 156 Abs. 1 OG; Rechtsverzögerungsbeschwerde und Begehren um disziplinarische bzw. strafrechtliche Schritte: Eine Rechtsverzögerung setzt voraus, dass ein Gesuch tatsächlich bei der angerufenen Behörde eingereicht wurde und deren Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs dargetan ist. Fehlt es an Nachweis der Eingabe oder an einer belegten Zuständigkeit, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Begehrt der Beschwerdeführer gegen Mitglieder eines kantonalen Gerichts die Einleitung von Disziplinar- oder Strafverfahren, ist darauf nicht einzutreten, wenn dem Bundesgericht hierfür keine Aufsichts- oder Untersuchungszuständigkeit zukommt (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.381/2004 /gij

Urteil vom 17. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, welchem er Rechtsverzögerung vorwirft. Das Obergericht habe eine von ihm "Ende April 2004" gegen seinen Verteidiger erhobene "Aufsichtsanzeige" bis heute nicht behandelt.
2.
Das Obergericht, dem eine Kopie der staatsrechtlichen Beschwerde vom 1. Juli 2004 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, teilte X.________ mit Schreiben vom 8. Juli 2004 u.a. mit, dass ihm von einer Aufsichtsanzeige nichts bekannt sei. Ausserdem sei das Obergericht nicht Aufsichtsbehörde über amtliche Verteidiger.
3.
In seiner Vernehmlassung macht das Obergericht geltend, dass ihm von einer "Ende April 2004 erhobenen Aufsichtsanzeige" nichts bekannt sei. Ausserdem verwies es auf sein Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Beschwerdeführer.
4.
Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er - entgegen den Ausführungen des Obergerichts - eine "Aufsichtsanzeige" beim Obergericht eingereicht hätte. Ausserdem ist die Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung eines solches Gesuchs weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Antrag, dass gegen ein Mitglied des Obergerichts eine Disziplinaruntersuchung und ein Strafverfahren einzuleiten sei. Das Bundesgericht ist weder Aufsichtsbehörde des Obergerichts noch Strafuntersuchungsbehörde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

delay of justiceconstitutional complaintadmissibilitysupervision complaintjurisdictiondisciplinary proceedingscriminal proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court should intervene for alleged undue delay by the Zurich High Court in handling a supervision complaint.

Extrahierter Entscheid

The complaint was dismissed insofar as it was admissible; the complainant failed to show that such a complaint had been filed and did not establish the High Court's competence.

Extrahierte Begründung

No proof was provided that a supervision complaint had actually been submitted, and the High Court's jurisdiction to deal with such a request was neither apparent nor demonstrated.

Kernrechtsfrage

Whether disciplinary and criminal proceedings should be initiated against a member of the Zurich High Court.

Extrahierter Entscheid

The Federal Court declined to entertain the request because it has no supervisory or criminal investigative authority over the High Court.

Extrahierte Begründung

The requested measures fell outside the Federal Court's competence; it is neither a supervisory authority over the High Court nor a criminal investigation authority.

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