Victim lacks standing to challenge dismissal of criminal investigation

1P.372/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung09.12.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the complainant, as a merely injured person, was not entitled to challenge the cantonal discontinuance of the criminal investigation on the merits. He could invoke only a denial of justice regarding procedural rights, but his hearing complaint was too vaguely substantiated because he did not identify the allegedly new facts. The constitutional complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible, and the complainant was ordered to pay the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 88 OG; standing of an injured person to file a constitutional complaint against the discontinuance of a criminal investigation: the injured party has no legal interest in the prosecution of the offender and may not challenge the merits of the dismissal. If cantonal party status existed, only procedural complaints amounting to a formal denial of justice remain open. A hearing complaint must be specifically substantiated; a merely generic allegation that the lower court relied on new facts is insufficient (consid. 1.1-1.3). Costs follow the outcome under Art. 156 OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.372/2002 /err

Urteil vom 9. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

U.________, Beschwerdeführer,

gegen

L.________, Det. Wm., Polizeibeamter, c/o Stadtpolizei Zürich, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich, Wengistrasse 30, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Einstellung der Untersuchung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Mai 2002.

Sachverhalt:
A.
U.________ erstattete am 17. Juni 2001 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen L.________, Det Wm der Stadtpolizei Zürich. Darin warf er diesem vor, ihn unter dem Vorwand, ihn zu einem Verkehrsunfall befragen zu wollen, auf den Detektivposten Oerlikon vorgeladen zu haben, um ihn dem Betreibungsamt Zürich 11 vorführen zu können. Damit habe der Beamte zwar ein legitimes Ziel verfolgt, aber unzulässige und unverhältnismässige Mittel angewandt und damit den Straftatbestand von Art. 312 StGB erfüllt.

Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte die Strafuntersuchung gegen L.________ wegen Amtsmissbrauchs am 11. September 2001 ein. Sie erwog, aus den Polizeirapporten vom 17. Februar und vom 10. August 2001 gehe hervor, dass U.________ am 14. Februar 2001 bei einem Verkehrsunfall als Auskunftsperson befragt worden sei und dabei falsche Angaben zu seiner Wohnadresse gemacht habe. In der Folge sei dementsprechend gegen ihn wegen Verstosses gegen die Meldepflicht ermittelt worden. Ausserdem ergebe sich aus dem Rapport vom 10. August 2001, dass die Stadtpolizei vom Betreibungsamt 11 um Vorführung von U.________ ersucht worden sei, dieser an seiner angeblichen Wohnadresse aber nie habe angetroffen werden können. Bei dieser Sachlage habe L.________ U.________ unter Verweis auf den besagten Verkehrsunfall vom 14. Februar 2001 vorgeladen. Daraus ergebe sich, "dass zwischen dem Verkehrsunfall vom 14.02.2001 und der besagten Vorladung des Anzeigeerstatters insofern ein Zusammenhang besteht, als dieser anlässlich des erwähnten Unfalles unrichtige Angaben zu seinem Wohnsitz machte und daher von der Polizei im Rahmen der betreibungsrechtlichen Auseinandersetzung nicht betroffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann die Vorladung von U.________ unter Hinweis auf den Verkehrsunfall nicht als arglistig bezeichnet werden und schon gar nicht als Fall, wo das angewandte Mittel in grober oder krasser Weise mit dem angestrebten Ziel nicht mehr in Relation steht, wie das vom durch den Anzeigeerstatter herangezogenen Bundesgerichtsentscheid (BGR 104 IV 23) für einen Amtsmissbrauch verlangt wird".

Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich wies den Rekurs von U.________ gegen die Einstellungsverfügung am 18. Januar 2002 ab, soweit er darauf eintrat.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde von U.________ am 21. Mai 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (recte wohl: Art. 9 BV) beantragt U.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. L.________ beantragt sinngemäss deren Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 OG).
1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist indessen der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat (BGE 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen). Falls ihm im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c mit Hinweisen).
1.2 Der Beschwerdeführer ist somit als Geschädigter grundsätzlich nicht befugt, den Rechtsmittelentscheid über die Einstellung des von ihm in Gang gebrachten Strafverfahrens anzufechten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit er allerdings geltend macht, das Obergericht sei zu Unrecht nicht auf seine Gehörsverweigerungsrüge eingetreten, wirft er diesem im Ergebnis eine formelle Rechtsverweigerung vor, wozu er nach dem Gesagten befugt ist. Diese Rüge erweist sich indessen, selbst wenn sie, was fraglich ist, den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen würde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), als offensichtlich unbegründet:
1.3 Das Obergericht ist auf die Rüge, der bezirksgerichtliche Einzelrichter habe sich auf verschiedene neue Tatsachen gestützt, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können, nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe es unterlassen "darzutun, auf welche angeblich neue Tatsachen der Vorderrichter in der Begründung des angefochtenen Entscheides abgestellt hat". Dies trifft entgegen den Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde zu, der Beschwerdeführer belässt es in seiner Nichtigkeitsbeschwerde bei der pauschalen Behauptung, der Einzelrichter habe seinem Entscheid verschiedene neue Tatsachen zu Grunde gelegt, ohne diese konkret zu nennen und nachzuweisen, dass er sich dazu nicht äussern konnte. Das Obergericht konnte darauf ohne Verfassungsverletzung mangels Substanziierung nicht eintreten. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe das kantonale Prozessrecht willkürlich angewandt oder übertriebene Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gestellt.
2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

standinginjured personconstitutional complaintdenial of justicesubstantiationcriminal investigation dismissalcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant, as an injured person, had standing to challenge the cantonal decision discontinuing the criminal investigation.

Extrahierter Entscheid

As an injured person, the complainant generally lacked standing to attack the dismissal of the criminal proceedings; he had only an indirect factual interest, not a legal one.

Extrahierte Begründung

Under settled case law, the prosecution belongs to the state. An injured person may invoke constitutional complaint only for procedural rights if he had party status below; he cannot seek review of the merits of the discontinuance.

Kernrechtsfrage

Whether the Obergericht committed a denial of justice by refusing to consider the complaint about being denied the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The Obergericht could refuse to enter into the hearing complaint because it was insufficiently substantiated.

Extrahierte Begründung

The complaint merely asserted in general terms that the lower judge relied on new facts, without identifying them or showing that the complainant could not comment on them. No constitutional violation was shown.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Because the complaint failed, the costs were imposed on the complainant.

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