Constitutional complaint inadmissible in criminal case

1P.354/2000Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung08.06.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant, convicted by the Aarau District Court and whose appeal was rejected by the Aargau High Court, filed a constitutional complaint seeking new evidence, a renewed assessment of intent and sentence, and free legal aid. The Federal Court held that challenges to the criminal-law merits had to be brought by nullity appeal and were therefore inadmissible under the subsidiary nature of constitutional complaint. The remaining requests were also inadmissible because the remedy is cassatory and the complaint lacked sufficient reasoning of arbitrariness. The complaint was not entertained, legal aid was refused as hopeless, and no court fee was charged.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 2 OG; Art. 269 Abs. 1 und Art. 272 Abs. 1 BStP; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 36a Abs. 1 lit. a OG: Die staatsrechtliche Beschwerde ist subsidiär und unzulässig, soweit der gerügte Mangel mit der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Strafrechts hätte geltend gemacht werden können. Sie ist grundsätzlich kassatorischer Natur und kann nicht auf Beweiserhebungen oder andere reformatorische Begehren gerichtet werden. Eine Willkürrüge setzt eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende, substantiiert ausgeführte Rüge voraus; fehlt sie, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
1P.354/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sigg.


In Sachen
S.________, Beschwerdeführer,

gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,

betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:

A.- Das Bezirksgericht Aarau sprach S.________ am 7. Juli 1999 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen dasselbe Gesetz schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis unbedingt. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von S.________ eingereichte Berufung am 23. März 2000 ab.

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Mai 2000 stellt S.________ folgende Anträge:

"1. Der Suizid und die Einvernahmen sind unabhängig
vom Kanton Aargau zu untersuchen

  1. Neue Zeugeneinvernahme vom Zeugen G.________
    wegen widersprüchlichen Aussagen

  2. Der Reinheitsgrad vom Kokain ist zu untersuchen

  3. Der Vorsatz meiner Tat ist neu zu prüfen

  4. Das Strafmass ist aufzuheben und vom Vorwurf
    der qualifizierten Widerhandlung gegen das
    BetmG freizusprechen

  5. Unentgeltliche Rechtspflege"

Am 30. Mai 2000 stellte S.________ ausserdem folgende Anträge:

"Strafmass Beurteilung

Ambulante Therapie, Gemeinnützige Arbeit.. "

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Wegen Verletzung des eidgenössischen Strafrechts ist gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig. Demnach hätte der Beschwerdeführer seine am 17. Mai 2000 gestellten Anträge 4 und 5 sowie die Anträge vom 30. Mai 2000 in einer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts stellen können. Auf diese Anträge seiner staatsrechtlichen Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerde kann im Übrigen nicht als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden, weil sie nicht innerhalb der zehntägigen Frist nach Art. 272 Abs. 1 BStP angemeldet worden ist.

b) Mit seinen übrigen Beweisanträgen verlangt der Beschwerdeführer, bestimmte Beweise seien zu erheben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist indessen kassatorischer Natur (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen), das heisst mit diesem Rechtsmittel kann nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Die übrigen Anträge sind aus diesem Grunde ebenfalls unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, das angefochtene Urteil sei wegen Willkür aufzuheben, fehlt seiner staatsrechtlichen Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insgesamt im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung nicht einzutreten (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG).

2.- Da die staatsrechtliche Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Ausnahmsweise ist jedoch auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,

  1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 8. Juni 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubsidiaritycassatory remedycriminal procedurelegal aidarbitrarinessevidence requests

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the requests attacking the sentence and substantive criminal findings were admissible by constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

They were inadmissible because a nullity appeal to the Federal Court’s Cassation Division was available for alleged violations of federal criminal law, and in any event the complaint could not be treated as such because the time limit had not been observed.

Extrahierte Begründung

Art. 84(2) OG makes constitutional complaint subsidiary. Complaints about federal criminal law had to be brought by Nichtigkeitsbeschwerde under Art. 269(1) BStP, which was not timely filed under Art. 272(1) BStP.

Kernrechtsfrage

Whether the requests for new evidence and factual investigation were admissible in constitutional complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

They were inadmissible because constitutional complaint is generally cassatory only and cannot be used to obtain evidentiary orders.

Extrahierte Begründung

The appellant sought substantive investigative measures and new evidence, but this remedy only allows annulment of the challenged decision, save for exceptions not applicable here.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently alleged arbitrariness to justify annulment.

Extrahierter Entscheid

No sufficient reasoning meeting the requirements of Art. 90(1)(b) OG was provided.

Extrahierte Begründung

To the extent arbitrariness was invoked, the pleading did not contain the required substantiated constitutional argumentation.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint was hopeless from the outset.

Extrahierte Begründung

A claim that is manifestly without prospects does not meet the conditions for free legal aid.

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