Federal constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

1P.347/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.06.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal cassation court ruling refusing to hear his complaint against the confirmation of criminal case costs after a discontinuance decision. The Federal Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements for a constitutional complaint under Art. 90(1)(b) OG, because it did not explain in a sufficiently clear and specific way which constitutional rights had been violated. The court therefore did not enter into the complaint and imposed federal court costs of CHF 500 on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde; eine staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die wesentlichen Tatsachen nennt und in gedrängter Form darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. Rechtssätze inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht (E. 7). Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die bundesgerichtlichen Kosten sind in diesem Fall der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.347/2004 /gij

Urteil vom 21. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand
Kostenauflage,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 20. Dezember 2001 erstattete Y.________ Strafanzeige gegen X.________ wegen Erpressungsversuchs. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur stellte mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 die Strafuntersuchung ein und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 360.--.
2.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 schrieb die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab und erklärte die genannte Einstellungsverfügung für rechtskräftig. Auf Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hin hob die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die einzelrichterliche Verfügung mit Beschluss vom 30. Juni 2003 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Mit Verfügung vom 5. November 2003 wies die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur die Einsprache ab und bestätigte die Kostenregelung der bezirksanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2002. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen.
3.
Gegen diese Verfügung reichte X.________ eine als Berufung bezeichnete Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Die III. Strafkammer des Obergerichts nahm diese Eingabe als Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde entgegen und trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 zufolge nicht fristgerechter Anmeldung nicht ein.
4.
X.________ erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 3. Mai 2004 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide einer Kassationsinstanz unzulässig sei.
5.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts reichte X.________ eine als staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
6.
Der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts ist nicht in Anwendung von eidgenössischem Strafrecht ergangen und unterliegt daher nicht der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts.
7.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht in verfassungs- oder konventionswidriger Weise auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the cantonal cassation court's non-entry decision was admissible despite the lack of detailed constitutional reasoning.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the statutory reasoning requirements; the Federal Court therefore did not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 90(1)(b) OG, the complaint had to specify the relevant facts and explain clearly which constitutional rights were violated and how. The submission failed to challenge the cassation court's non-entry in a sufficiently precise manner.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The federal court costs were imposed on the complainant.

Extrahierte Begründung

Because the complainant failed in the proceedings, costs followed the outcome.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.