Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

1P.33/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.02.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ filed a constitutional complaint against decisions of the Obergericht of Zurich and the Handelsgericht of Zurich concerning recusals. The Federal Court held that the complaint failed to satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG because it did not address the cantonal reasoning and relied only on appellatory criticism. The complaint was therefore not entertained. The request for legal aid was refused because the case was manifestly hopeless. No court costs were levied, and the request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen sowie die angerufenen verfassungsmässigen Rechte und die Art ihrer Verletzung klar und detailliert darlegen; appellatorische Kritik genügt nicht. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich und hinreichend begründete Rügen (E. 3). Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Offensichtliche Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 152 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.33/2005 /ggs

Urteil vom 7. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 1. Dezember 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Rahmen eines am Handelsgericht des Kantons Zürich anhängigen Verfahrens stellte X.________ mit Eingabe vom 15. November 2004 ein Ablehnungsbegehren gegen die am Beschluss vom 4. November 2004 mitwirkenden Personen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 auf das Ablehnungsbegehren gegen die am Beschluss des Handelsgerichts vom 4. November 2004 mitwirkenden Richter nicht ein. Zur Begründung machte die Verwaltungskommission u.a. geltend, dass der Gesuchsteller das Ablehnungsbegehren im Wesentlichen damit begründe, der Beschluss vom 4. November 2004 verletze die BV und die EMRK, und die Begründung sei falsch, tendenziös und willkürlich. Solche Vorbringen seien nicht geeignet, eine Befangenheit der am Beschluss vom 4. November 2004 mitwirkenden Richter zu begründen. Die behaupteten Fehler sowie die willkürliche Rechtsanwendung im Beschluss seien ausschliesslich auf dem Rechtsmittelweg zu rügen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren gegen den am Beschluss vom 4. November 2004 mitwirkenden juristischen Sekretär ab.
2.
X.________ führt gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2004 sowie sinngemäss auch gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2004 mit Eingabe vom 17. Januar 2005 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik überhaupt nicht mit den Begründungen der Verwaltungskommission des Obergerichts und des Handelsgerichts auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern deren Beschlüsse verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Mangels einer genügenden Begründung kann daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Handelsgericht und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalconstitutional complaintreasoning requirementsinadmissibilitylegal aidappellatory criticismcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the formal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the cantonal reasoning and merely offered appellatory criticism, so the alleged constitutional or Convention violations were not sufficiently substantiated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 90(1)(b) OG, a constitutional complaint must specify the relevant facts and indicate clearly and in detail which constitutional rights or legal rules were violated and how. The Federal Court reviews only specifically and clearly raised grievances; this standard was not met.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. Because the complaint was manifestly hopeless, legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Art. 152 OG allows legal aid only where the request is not hopeless. The complaint lacked the required substantiation and was obviously without prospects.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.