Late filing and sanitation order for private sewer line

1P.327/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.11.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The owner of a private wastewater line challenged a municipal order requiring replacement of the damaged section and a one-month compliance deadline. After unsuccessful proceedings before the district council and the cantonal administrative court, he appealed to the Federal Court and only belatedly submitted the contested judgment, seeking restoration of the deadline. The Federal Court held that restoration was not shown, that complaints concerning the municipality-owned main line were outside the dispute, and that the cantonal court's factual findings and choice of applicable law were not arbitrary. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and the appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 1 OG; Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus; blosse verspätete Abholung der Gerichtspost genügt nicht, wenn die fristgerechte Vornahme der Handlung oder jedenfalls ein Fristerstreckungsgesuch noch möglich gewesen wäre. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem angefochtenen kommunalen Entscheid; Rügen ausserhalb desselben sind unzulässig. Sachverhaltsrügen gegen kantonale Feststellungen bleiben erfolglos, wenn diese auf Akten, Kanalfernsehen und Skizzen beruhen und nicht als offensichtlich unrichtig oder willkürlich erscheinen. Für die Sanierungs- und Kostentragungspflicht ist grundsätzlich das bei Erlass der Sanierungsverfügung geltende Recht massgebend (vgl. Art. 36a OG; Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.327/2002 /bie

Urteil vom 25. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

W.________, 8486 Rikon im Tösstal, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Zell, 8486 Rikon im Tösstal,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung
3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Sanierung einer Kanalisationsleitung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 21. März 2002.

Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat Zell beschloss am 29. März 2001, das private Schmutzwasserleitungsstück zwischen dem Kontrollschacht beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Hauptleitung sei durch eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und räumte den betroffenen Grundeigentümern dafür eine Frist von einem Monat ein. Dagegen gelangte W.________ zunächst erfolglos mit Rekurs an den Bezirksrat Winterthur und anschliessend mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 21. März 2002 die Beschwerde ab.
B.
W.________ erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2002 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht forderte ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2002 auf, ihm bis zum 10. Juni 2002 den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts zuzustellen, ansonsten gemäss Art. 90 Abs. 2 OG auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 liess W.________ den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht zukommen. Dabei stellte er sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, wegen Abwesenheit habe er die eingeschriebene Sendung des Bundesgerichts erst am 10. Juni 2002, abends, abgeholt. "Speditiv" habe er das verlangte Urteil bereits am 11. Juni 2002 dem Bundesgericht zugestellt.
C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gemeinderat Zell hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts dem Bundesgericht nicht fristgerecht eingereicht. Sinngemäss stellte er jedoch ein Fristwiederherstellungsgesuch.

Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG). Die Wiederherstellung setzt ein "unverschuldetes Hindernis" voraus; jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters bzw. beigezogener Hilfspersonen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.), so geringfügig es auch sein mag, schliesst sie aus. Diese Lösung kann im Einzelfall zu Härten führen, doch steht es dem Bundesgericht nicht zu, den klaren Gesetzestext gegen seinen Wortlaut auszulegen.
1.2 Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Aus ihr geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung des Bundesgerichts, mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Entscheids aufgefordert worden war, erst am letzten Tag der ihm gewährten Frist, und zwar abends, abgeholt hat. Damit ist aber nicht belegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen wäre, den angeforderten Entscheid - oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch für dessen Einreichung - noch am gleichen Abend zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post zu übergeben. Mit Blick auf den Verfahrensausgang - die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet - kann indessen offen bleiben, ob nicht doch ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG gegeben ist.
2.
Gegenstand des gemeinderätlichen Beschlusses vom 29. März 2001 bildet einzig die private im Eigentum des Beschwerdeführers und einer weiteren Miteigentümerin liegende Schmutzwasserleitung. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die im Eigentum der Gemeinde befindliche Hauptleitung beanstandet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da diese Rügen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen.
3.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich zur Frage der Sanierungs- und Kostentragungspflicht auf Bestimmungen des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und der Verordnung über Abwasseranlagen der Gemeinde Zell. Ob es sich dabei um unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer oder um selbständiges kantonales Recht handelt (vgl. BGE 128 I 46 E. 1b/aa mit Hinweisen), kann offen bleiben, da sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sowohl im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch der staatsrechtlichen Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweisen.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, das fragliche Leitungsstück weise mehrere Schäden auf, was eine Instandstellung notwendig mache. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf eine Aktennotiz vom 15. Februar 2001, auf Aufnahmen des Kanalfernsehens und eine Planskizze. Die Aktennotiz und die Planskizze, welche anlässlich einer Untersuchung mit Kanalfernsehen erstellt wurden, beschreiben die Art und den Standort der Schäden recht detailliert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder willkürlich erscheinen (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG bzw. Art. 90 OG). Die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für die umstrittene Sanierungs- und Kostenpflicht sei jenes Recht massgebend, das zur Zeit der Erstellung der fraglichen Leitung im Jahre 1971 in Kraft stand. Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht wandte zu Recht jenes Recht an, das in Kraft stand, als der Gemeinderat Zell die umstrittene Sanierung am 29. März 2002 beschloss. In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Entscheid verwiesen werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Zell und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

deadline restorationsewer sanitationscope of disputearbitrariness reviewapplicable lawcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late submission of the appealed cantonal judgment justified restoration of the missed deadline.

Extrahierter Entscheid

Restoration was not established; in any event, the case was decided on the merits as the appeal was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

Restoration requires an involuntary impediment; the appellant only showed that he collected the court's registered letter on the last day in the evening, which did not exclude filing or requesting an extension that same evening.

Kernrechtsfrage

Whether complaints concerning the municipality-owned main sewer line were admissible in this proceeding.

Extrahierter Entscheid

No. The dispute concerned only the private wastewater line ordered to be replaced.

Extrahierte Begründung

Challenges outside the subject matter of the municipal decision fall outside the scope of review.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court wrongly found that the private pipe had multiple defects requiring repair.

Extrahierter Entscheid

No. The factual findings were not shown to be manifestly incorrect, incomplete, or arbitrary.

Extrahierte Begründung

The record, including a note, video inspection images, and a sketch, sufficiently described the damage and its location.

Kernrechtsfrage

Whether the applicable law was the law in force when the pipe was built in 1971 rather than the law in force when the municipality ordered the repair.

Extrahierter Entscheid

No. The relevant law was the law in force at the time of the municipal sanitation order.

Extrahierte Begründung

The cantonal court correctly applied the law existing when the municipal council decided on 29 March 2001; the appellant's contrary view was manifestly unfounded.

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