Constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

1P.308/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.06.2004Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s constitutional complaint without requesting observations. It held that the filing failed to satisfy the strict pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG because it did not set out, in a clear and detailed way, which constitutional or convention rights had allegedly been violated and why. The complaint was therefore not entered into. Federal court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Anforderungen an die Begründung; das Bundesgericht tritt nur auf klar und detailliert erhobene Rügen ein. Eine Beschwerde genügt den formellen Anforderungen nicht, wenn sie bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, ohne die behauptete Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder konventionsrechtlicher Garantien substanziiert darzutun. Art. 156 Abs. 1 OG: Kostenfolgen des Nichteintretens gehen grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.308/2004 /gij

Urteil vom 3. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 19. März 2003 der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sprach ihn das Gericht frei.
2.
Auf Berufung hin bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. November 2003 den erstinstanzlichen Schuld- (allerdings bezüglich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und Freispruch. Hingegen reduzierte die Strafkammer die Strafe auf drei Monate Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2004 abwies, soweit es darauf eintrat.
3.
Gegen diesen Beschluss des Kassationsgerichts reichte X.________ am 25. Mai 2004 eine als Berufung bezeichnete Eingabe ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionwidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementcriminal procedurecourt costs