No standing to challenge dismissal of criminal complaint

1P.272/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung31.05.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Solothurn authorities' refusal to proceed with his criminal complaint for abuse of office against a Regional Employment Office employee. The Federal Court held that he lacked standing to attack the dismissal on the merits, since a private injured person has no legally protected interest in another person’s prosecution. Victim status under the Victim Support Act did not apply, and his belated forgery allegation did not change that. His complaints about evidence appraisal and hearing rights were either unavailable or insufficiently reasoned. The constitutional complaint was therefore not entered into; legal aid was refused and costs were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 88 OG; Art. 2 Abs. 1 OHG; standing of an injured person to challenge the non-prosecution of a criminal complaint. The injured person generally lacks a legally protected interest in the prosecution or punishment of the accused and is therefore not entitled to contest the dismissal of criminal proceedings on the merits. Exceptionally, he may complain of violations of procedural rights granted to him by cantonal law or directly by the Constitution, provided such grievances are independently justiciable and properly reasoned; he may not, however, challenge the assessment of evidence or the rejection of evidence motions when this would require review of the merits. Victim status under the OHG presupposes an immediate impairment of bodily, sexual or psychological integrity; abuse of office does not ordinarily meet this threshold, and newly invoked offences do not suffice absent the required direct impairment.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.272/2002 /dxc

Urteil vom 31. Mai 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Keine-Folge-Verfügung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 29. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ reichte am 17. Februar 2002 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen einen Mitarbeiter der Regionalen Arbeitsvermittlung in Olten ein. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige mit Verfügung vom 7. März 2002 wegen offensichtlicher Grundlosigkeit keine Folge. Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 29. April 2002 die Beschwerde ab.
2.
X.________ führt gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Eingabe vom 17. Mai 2002 (Postaufgabe 22. Mai 2002) staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, dem im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 220 E. 2a mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).
4.
An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG) nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Mit der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen. Das Bundesgericht hat sodann erkannt, dass Amtsmissbrauch grundsätzlich keine Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes nach sich zieht (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Ebenfalls keine Opferstellung bewirkt die vom Beschwerdeführer erstmals im obergerichtlichen Verfahren geltend gemachte Urkundenfälschung, zumal keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG behauptet wird.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet hauptsächlich die Beweiswürdigung. Zu einer solche Rüge ist er jedoch nach dem Gesagten nicht legitimiert. Soweit er darüber hinaus auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG klarerweise nicht (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

standingcriminal complaintvictim statusright to be heardevidence assessmentlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to file a constitutional complaint against the refusal to proceed with the criminal complaint

Extrahierter Entscheid

He lacked standing on the merits because a victim generally has no legally protected interest in the prosecution and punishment of another person.

Extrahierte Begründung

Under settled case law, the injured person is not entitled to challenge the dismissal of a criminal investigation on the merits; only the state holds the criminal claim.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant could invoke victim status under the Victim Support Act

Extrahierter Entscheid

No. Abuse of office does not generally confer victim status, and the newly raised forgery allegation did not show the required immediate impairment.

Extrahierte Begründung

Art. 2(1) OHG covers only persons directly affected in bodily, sexual, or psychological integrity; property-related or similar offences are excluded in principle.

Kernrechtsfrage

Whether alleged violations of procedural rights or the right to be heard were sufficiently substantiated

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not meet the federal pleading requirements for alleging a hearing violation.

Extrahierte Begründung

Even without standing on the merits, procedural rights may be raised; however, the pleading here was insufficient under Art. 90(1)(b) OG.

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