Constitutional complaint rejected over assessment of hemp products

1P.257/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.07.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Lucerne cantonal appeal judgment by constitutional complaint, alleging arbitrary evaluation of evidence regarding hemp talers and seized hemp samples. The Federal Supreme Court held that the cantonal courts could rely on his own police statement and the seizure records, and that the challenged factual findings were not manifestly untenable. The complaint was dismissed insofar as admissible. Because the complaint had no chance of success, the request for free legal aid and counsel was also denied, and court costs of CHF 3,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 OG; Willkür in der Beweiswürdigung und Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung nur ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zu den Akten steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht. Eigene belastende Aussagen der beschwerdeführenden Person können die Annahme einer bestimmten Sachverhaltsvariante tragen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Beschwerde als aussichtslos beurteilt, entfällt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.257/2003/sch

Urteil vom 16. Juli 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256,
6023 Rothenburg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 11. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 26. Oktober 2001 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und wiederholten Verstössen gegen das ANAG zu 15 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 30'000.--; auf den Widerruf einer bedingten Gefängnisstrafe aus dem Jahre 1996 von 12 Monaten verzichtet es. Es hielt im Wesentlichen für erwiesen, dass er 1998 mit zwei Partnern die auf die Herstellung und den Vertrieb von Hanfprodukten spezialisierte Firma "A.________ GmbH" gründete, welche mehrere Tonnen teils selber produzierte, teils zugekaufte Hanfstauden verarbeitete und die daraus gewonnenen Produkte wie Bier, Tee, Öl, Taler aus Hanfharz, Duftkissen aus Hanfblüten und rohe Hanfblüten vertrieb; dabei hätten insbesondere die zeitweise 95 % des Umsatzes ausmachenden Hanftaler und die Duftkissen Betäubungsmittelqualität gehabt.

Das Obergericht des Kantons Luzern stellte am 11. Dezember 2002 das Verfahren in Bezug auf die Verstösse gegen das ANAG wegen Verjährung ein und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Übrigen vollumfänglich.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. April 2003 wegen willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________, dieses Urteil des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es davon ausgegangen sei, bei den vom Beschwerdeführer produzierten und verkauften Hanftalern habe es sich um gebrauchsfertige Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes gehandelt. Zudem seien ein Teil der vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel (IRM) begutachteten Proben nach den Akten nicht bei ihm beschlagnahmt worden; falls doch, stammten sie von der Konkurrenz und hätten ihm bloss zu Vergleichszwecken gedient.
2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die im IRM-Gutachten vom 19. Juli 2002 unter IRM-Nr. 02-21-J-M aufgelisteten Hanfprodukte bei ihm beschlagnahmt worden seien.

Bei diesen Proben handelt es sich um ein rotes und zwei braune Jutesäcklein mit einem Inhalt von je einem Lutscher und einem Hanfballen. Das IRM untersuchte zwei Lutscher, welche mangels relevantem THC-Gehalt für die Verurteilung des Beschwerdeführers von vornherein keine Rolle spielten. Die beiden untersuchten Hanfballen von 3,8 g bzw. 6,7 g weisen nach dem Gutachten einen THC-Gehalt von 10,3 bzw. 7,5 % auf. Hanfballen wurden beim Beschwerdeführer nach den Hausdurchsuchungsprotokollen mehrere beschlagnahmt, weshalb sein Einwand, sie könnten nicht aus der bei ihm sichergestellten Ware stammen, unbegründet ist. Im Übrigen kann schon wegen seiner Geringfügigkeit ausgeschlossen werden, dass der Fund dieser drei kleinen Hanfballen auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, dem die Verarbeitung von mehreren Tonnen Hanf zu Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, irgend einen Einfluss hatte.
4.
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer die Annahme des Obergerichts als willkürlich, die Hanftaler könnten als Rauschmittel konsumiert werden. Durch die vom Beschwerdeführer verwendete Herstellungsweise würden nämlich Zistollitenhaare im Hanfharz, aus welchem die Taler gepresst würden, bleiben. Würden sich solche Haare im Hanfharz befinden, sei dieses nicht rauchbar, weil es "extrem gruusig" schmecke.

In der polizeilichen Befragung hat indessen der Beschwerdeführer auf die Frage Nr. 67, ob er selber die von seiner Firma hergestellten Produkte konsumiere, Folgendes geantwortet:
"Zwischendurch rauche ich Hanfharz, das zur Herstellung von Hanftalern verwendet wird. Auch Hanfblüten, die zu Duftkissen verarbeitet werden, werden ab und zu geraucht. Dies vor allem zu Degustationszwecken. (...)"
Damit konnte das Obergericht wie das Kriminalgericht, auf dessen Urteil es verwies, und womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, willkürfrei davon ausgehen, dass die Hanftaler konsumierbar sind und brauchte keine weiteren Abklärungen mehr zu tätigen, wie dies der Beschwerdeführer in seinen weitschweifigen, appellatorischen und weitgehend an der Sache vorbeigehenden Ausführungen verlangt. Die Rüge ist, soweit sie überhaupt genügend begründet und auf sie einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und wäre besser unterblieben.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt; dieses ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

arbitrarinessevidence assessmentnarcoticshemp productsconstitutional complaintlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court arbitrarily assessed the evidence that the hemp talers were usable as narcotics

Extrahierter Entscheid

No arbitrariness was shown; the court could rely on the appellant's own police statement that he smoked hemp resin used for the talers and on the lower court's findings.

Extrahierte Begründung

The Federal Court intervenes only if evidence assessment is manifestly untenable or clearly contradicted by the record. The appellant's own admissions allowed the inference that the products were consumable.

Kernrechtsfrage

Whether the hemp samples listed in the IRM report could not have come from the appellant's seizures

Extrahierter Entscheid

The objection was unfounded; the house-search records showed hemp balls were seized from him, and in any event the sample had no relevance to the conviction outcome.

Extrahierte Begründung

The seized items corresponded to hemp balls found during searches, and their minor quantity could not have influenced the conviction for processing several tons of hemp.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid and legal representation

Extrahierter Entscheid

Legal aid and representation were refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the applicable rules, an unsuccessful and hopeless complaint does not justify free legal assistance.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.