Revision of Federal Supreme Court judgment denied

1P.248/2006Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.05.2006Dismissed

Zusammenfassung

The applicant sought revision of a Federal Supreme Court judgment that had rejected his constitutional complaint and simultaneously requested suspensive effect against a cantonal criminal judgment. The Court found that he did not rely on any statutory revision ground. No overlooked decisive facts under Art. 136 lit. d OG were shown, and no newly discovered decisive facts or evidence under Art. 137 lit. b OG were invoked. His filing merely repeated arguments already rejected and impermissibly challenged the prior legal assessment. The revision request was therefore dismissed insofar as admissible, the suspensive-effect request became moot, and the applicant was ordered to pay CHF 500 in costs.

Regest

Art. 136 lit. d OG, Art. 137 lit. b OG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires a legally cognizable ground and cannot serve to reargue the merits. Revision for overlooked facts presupposes that decisive facts appearing in the file were inadvertently not considered; revision for newly discovered facts or evidence requires concrete allegations of facts or evidence that could not previously be produced. A mere repetition of earlier criticism or a challenge to the legal reasoning of the prior judgment is inadmissible in revision (consid. 1). Ancillary requests dependent on the revision become moot when the revision is refused. Court costs follow the outcome under Art. 156 Abs. 1 OG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.248/2006 /scd

Urteil vom 3. Mai 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X._______, Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil vom
20. März 2006 (1P.24/2006).

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass eine von X._______ mit Eingabe vom 9. Januar 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2006 abgewiesen wurde (Verfahren 1P.24/2006);
dass X._______ mit Eingabe vom 24. April 2006 Revision dieses Urteils beantragt und gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Strafurteils vom 4. November 2005 ersucht;
dass der Gesuchsteller sich nicht ausdrücklich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 136 f. OG) beruft;
dass sein Gesuch unter den gegebenen Umständen allenfalls (höchstens) als solches nach Art. 136 lit. d bzw. Art. 137 lit. b OG interpretiert werden kann;
dass indes nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt haben soll, womit der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG von vornherein entfällt;
dass nach Art. 137 lit. b OG die Revision zulässig ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (s. dazu etwa BGE 121 IV 317; 118 Ia 366; 107
Ia 187 mit weiteren Hinweisen);
dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Revisionseingabe keine derartigen Tatsachen oder diesbezüglichen Beweismittel anruft, sondern seiner Eingabe das Schreiben eines Freundes beilegt, welches nach dem Urteil 1P.24/2006 vom 20. März 2006, nämlich am 31. März 2006 verfasst wurde;
dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber den kantonalen Instanzen erhobene Kritik zu wiederholen, die schon gemäss dem erwähnten Urteil vom 20. März 2006 als unbegründet erachtet worden ist;
dass er damit auch die diesem Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung kritisiert, solche Kritik im Revisionsverfahren indes nicht zu hören ist;
dass demgemäss das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;
dass das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung mit diesem Entscheid gegenstandslos wird;
dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG);

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

revisionoverlooked factsnew evidenceconstitutional complaintcostssuspensive effect