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1P.20/2004 ΓÇó Moot constitutional complaint over access to case file
1P.20/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.02.2004Dismissed
X., represented by Y., filed a constitutional complaint for denial of justice concerning access to files in criminal matter Z. During the federal proceedings, the Staatsanwaltschaft informed the Court that the Bezirksamt Arbon would decide immediately, and the Bezirksamt then refused both access to the file and information on the criminal case's disposition. The Federal Supreme Court therefore held that the complaint had become moot and struck it off the docket. It waived court fees and awarded no party compensation because the complainant was not represented by counsel.
Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG; Gegenstandslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde und Kostenfolgen. Wird der mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügte Rechtsverweigerungstatbestand während des bundesgerichtlichen Verfahrens durch nachträglichen Entscheid der angerufenen Behörde behoben, fällt das bundesgerichtliche Verfahren dahin und ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kosten sind in summarischer Würdigung nach dem mutmasslichen Ausgang des Hauptstreites zu verlegen; im Einzelfall kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden. Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Erwägungen zum Kostenpunkt).
{T 0/2}
1P.20/2004 /zga
Beschluss vom 2. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________,
Präsident Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt Arbon, Postfach, Bahnhofstrasse 16, 9320 Arbon,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der X.________, vertreten durch seinen Präsidenten Y.________, mit Eingabe vom 12. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat wegen Rechtsverweigerung hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuches in der Strafsache Z.________;
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 einen unverzüglichen Entscheid des Bezirksamtes Arbon in Aussicht gestellt hat;
dass das Bezirksamt Arbon am 20. Januar 2004 in der Angelegenheit entschieden hat und dem X.________ sowohl die Akteneinsicht wie auch die Information über die Erledigung des Strafverfahrens verweigert hat;
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden ist;
dass das Bundesgericht gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Kostenfolgen in summarischer Begründung zu entscheiden hat;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal dem Beschwerdeführer, da nicht anwaltlich vertreten, praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 110 V 72 E. 7 S. 81, 132 E. 4d S. 134; 113 Ib 353 E. 6b S. 356 f.) und es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben;
beschlossen:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Arbon und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: