Recusal complaint inadmissible for lack of substantiation

1P.2/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.02.2004Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a constitutional complaint against a cantonal administrative judgment concerning recusal. It held that the appellant’s allegations did not establish any recusal ground, and that the filing failed to meet the substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG. As the complaint was manifestly hopeless, legal aid and official counsel were refused. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Ablehnungsgesuch und Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde. Vorbefassung kann zwar unter Umständen einen Ausstandsgrund bilden; das Ausstandsverfahren dient jedoch nicht dazu, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit früherer Entscheide zu überprüfen. Eine Voreingenommenheit ist wegen vorangegangener Mitwirkung nur ausnahmsweise bei wiederholten schweren Fehlern anzunehmen (vgl. BGE 126 Ia 68; 125 I 119; 116 Ia 135). Fehlen hinreichende, auf den konkreten Ausstandsgrund bezogene Darlegungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit entfällt zudem der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtlichen Beistand; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.2/2004 /whl

Urteil vom 18. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

sämtliche Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Ablehnung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die Beschwerde von X.________ vom 30. Dezember 2003, mit welcher er das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2003 beanstandet (1P.2/2004),

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 Ia 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen),
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen, und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138),
dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben,
dass die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen),
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einen amtlichen Rechtsbeistand abzuweisen ist (Art. 152 OG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalprior involvementinadmissibilitysubstantiation requirementlegal aidcourt costs