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1P.193/2003 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
1P.193/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.03.2003Inadmissible
H.________ challenged a cantonal decision refusing to recuse the Bremgarten district office in a criminal complaint concerning alleged falsification of cadastral data. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint failed to satisfy the substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG because the appellant did not specifically address the cantonal court's detailed reasoning on the absence of bias. The court therefore declined to enter into the complaint and ordered the appellant to pay the federal court fee of CHF 500.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen bei Rügen gegen einen Ablehnungsentscheid. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen; es tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sich der Beschwerdeführer mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht substantiiert darlegt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen (E. 3). Bei Nichteintreten trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG; E. 4).
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1P.193/2003 /bmt
Urteil vom 26. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt Bremgarten, Rathausplatz 3, 5620 Bremgarten,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Ablehnung des Bezirksamtes Bremgarten,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, vom 21. Februar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
H.________ reichte am 20. Januar 2003 beim Bezirksamt Muri Strafklage ein wegen Fälschung des Grunddatensatzes zum Grundbuchplan Berikon. Das Bezirksamt Muri teilte dem Anzeiger mit Schreiben vom 22. Januar 2003 mit, dass ein allfälliger Straftatbestand in erster Linie im Bezirk Bremgarten erfüllt wäre, weshalb es die Anzeige an das zuständige Bezirksamt Bremgarten weitergeleitet habe. Am 4. Februar 2003 stellte H.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Begehren, das Bezirksamt Bremgarten habe in den Ausstand zu treten und das Strafverfahren sei durch das Bezirksamt Muri an die Hand zu nehmen. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 21. Februar 2003 das Ablehnungsgesuch ab.
2.
Gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2003 erhob H.________ mit Eingabe vom 17. März 2003 (Postaufgabe 21. März 2003) staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen legte in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb weder das Bezirksamt noch das Bezirksgericht Bremgarten befangen seien. Mit dieser Begründung setzte sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander und legte nicht dar, inwiefern diese Ausführungen verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: