Non-admissibility of constitutional complaint against planning-law fine

1P.188/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.08.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a constitutional complaint against a Luzern planning-law conviction and fine of CHF 2,000. It held that the appellant had not substantiated his constitutional grievances with the required specificity and that his new claim that the building inspector had orally approved the deviations was abusive in light of the earlier final proceedings. The Court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant with court costs of CHF 3,000.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 36a Abs. 2 OG; Art. 156 OG; requirements for a constitutional complaint and abuse of process: A staatsrechtliche Beschwerde must set out the relevant facts, identify the allegedly violated constitutional guarantees, and explain specifically and, where possible, with evidence, how the violation occurred. Mere repetition of earlier allegations without engaging with the challenged reasoning is insufficient. A complaint may also be inadmissible if it is used in a vexatious manner to advance a new factual version contradicting a finally settled earlier proceeding; such conduct is abusive and precludes merits review. Costs follow the outcome.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.188/2002 /kra

Urteil vom 26. August 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,

gegen

Baudirektion der Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II (Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz; Verteidigungsrechte),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 13. September 2001.

Sachverhalt:
A.
Der Stadtrat von Luzern erteilte X.________ am 17. September 1997 eine Bewilligung für den An- und Umbau seines Mehrfamilienhauses an der A.________strasse xx. Am 17. Juni 1998 stellte das Bauinspektorat den Bau ein, nachdem es anlässlich einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass die vorgenommenen Arbeiten in verschiedener Hinsicht nicht den genehmigten Plänen entsprachen, und verlangte ein abgeändertes Baugesuch. Am 2. Dezember 1998 wies der Stadtrat von Luzern das vom Beschwerdeführer eingereichte abgeänderte Baugesuch weitgehend ab und verpflichtete ihn, die ohne Bewilligung abgebrochene Fassadenfront wiederherzustellen und verschiedene ohne Bewilligung erstellte Bauteile abzubrechen. Ausserdem beauftragte er die Baudirektion, gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige zu erstatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 9. Juni 1999 ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1P.446/1999 vom 18. Oktober 1999 geschützt.
B.
Gestützt auf eine Strafanzeige der Baudirektion der Stadt Luzern vom 4. Dezember 1998 verurteilte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt X.________ am 9. Mai 2000 wegen vorsätzlichen Missachtens der bewilligten Pläne beim Umbau des Hauses A.________strasse xx in Luzern im Sinne von § 202 Abs. 1 in Verbindung mit § 213 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG) zu einer Busse von 2000 Franken. Das Amtsgericht Luzern-Stadt, bei welchem X.________ Einsprache erhob, bestätigte am 22. Januar 2001 das Urteil des Amtsstatthalters vollumfänglich.

Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches X.________ appellierte, bestätigte das vorinstanzliche Urteil am 13. September 2001.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. April 2002 wegen Verletzung der Unschuldsvermutung, der strafprozessualen Offizialmaxime und von Art. 9 BV beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2001 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung (Freispruch) ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, immer wieder vorgebracht zu haben, er sei im Einverständnis des städtischen Bauinspektors B.________ von den bewilligten Plänen abgewichen, weil diese technisch mangelhaft gewesen seien. Er habe diese Arbeiten daher gutgläubig ausführen lassen. Sämtliche Vorinstanzen hätten keinen Augenschein durchgeführt und entschieden, ohne die örtlichen Verhältnisse zu kennen, was nicht gesetzeskonform sei. Seine Verteidigungsrechte seien daher schwer verletzt worden, indem das Obergericht es abgelehnt habe, Bauinspektor B.________ - er könne bestätigen, dass er die Planänderung genehmigt habe - und den Wintergartenbauer C.________ - er könne bestätigen, dass die ursprünglichen Pläne technisch nicht ausführbar gewesen seien - als Zeugen einzuvernehmen.
1.2.2 Mit diesen Einwänden setzte sich das Obergericht und auch bereits das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen es teilweise verwies, zutreffend auseinander und verwarf sie. Der Beschwerdeführer geht darüber hinweg und begnügt sich im Wesentlichen, seine Vorwürfe in der staatsrechtlichen Beschwerde zu wiederholen, ohne die obergerichtlichen Erwägungen substanziell zu kritisieren und deren (angebliche) Verfassungswidrigkeit nachzuweisen. Das genügt den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht; darauf ist nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerde erscheint ohnehin rechtsmissbräuchlich und damit auch aus diesem Grund unzulässig (Art. 36a Abs. 2 OG), hat doch der Beschwerdeführer im Verfahren um die Bewilligungsfähigkeit der von ihm in Abweichung von der Baubewilligung vom 17. September 1997 erstellten Bauteile, welches vom Bundesgericht am 18. Oktober 1999 letztinstanzlich beurteilt wurde, nie behauptet, diese Planabweichungen seien - und sei es auch nur mündlich von Bauinspektor B.________ - rechtmässig genehmigt worden (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Oktober 1999 und des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 1999, insbesondere E. 7b S. 13). Sich ungeachtet dieses durch alle Instanzen gezogenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nunmehr mit der neuen Behauptung gegen die Baubusse zu wehren, die Planabweichungen seien bewilligt gewesen, ist trölerisch, und der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf die disziplinarischen Folgen hingewiesen, die eine derartige Prozessführung mit sich bringen kann (Art. 31 Abs. 2 OG).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion der Stadt Luzern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintsubstantiationdefense rightsabuse of processplanning lawbuilding permitcriminal fineevidence requestinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the Federal Supreme Court's substantiation requirements

Extrahierter Entscheid

It did not; the complaint merely repeated prior arguments without specifically engaging with the appellate court's reasoning.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint requires detailed, specific, and as far as possible documented allegations showing which constitutional provisions were violated and how. The appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive because it relied on a new assertion of prior oral approval of the plan deviations

Extrahierter Entscheid

Yes; the new allegation contradicted the earlier, finally decided proceedings and was considered abusive.

Extrahierte Begründung

The appellant had never made this claim in the earlier proceedings on the building permission issue, which were already finally resolved. Raising it only now to resist the fine was deemed vexatious.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal judgment should be entertained or the fine disturbed

Extrahierter Entscheid

No; the Federal Supreme Court refused to enter into the complaint and left the fine in place.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was insufficiently reasoned and abusive, there was no basis to review the merits.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.