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1P.177/2004 ΓÇó Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning
1P.177/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.03.2004Inadmissible
A woman lodged a constitutional complaint against an order of the Bern cantonal indictment chamber that had declared inadmissible her appeal against prosecutorial non-entry decisions concerning criminal complaints against two doctors and unknown persons. The Federal Court held that her filing failed to satisfy the substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG because it did not address the cantonal reasoning or explain any constitutional or conventional violation. The complaint was therefore not entered into. Exceptionally, no court costs were imposed.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde und Begründungsanforderungen; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn die wesentlichen Tatsachen sowie die angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze und die Verletzung in gedrängter Form hinreichend dargelegt werden. Bloße appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht einzig klar und detailliert erhobene Rügen (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c). Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kostenfrage kann ausnahmsweise nach den Umständen geregelt werden (consid. 4 f.).
{T 0/2}
1P.177/2004 /grl
Urteil vom 26. März 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafsache gegen Dr. med. X.________, Dr. Y.________ und unbekannte Täterschaft,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Geschäftsleitende Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit übereinstimmendem Beschluss vom 5./12. November 2003 auf die Strafanzeigen von A.________ gegen zwei Ärzte und gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Drohung, Nötigung, Entziehung von Unmündigen, Völkermord usw. nicht ein. Zur Begründung des Nichteintretensbeschlusses wurde u.a. ausgeführt, dass die Anzeigerin offenbar Wahnvorstellungen bezüglich Schwangerschaft oder eigener Kinder habe. Die Behauptungen der Anzeigerin würden jeglicher Logik und Lebenserfahrung entbehren. So wolle sie zwölf Monate schwanger gewesen sein und der eine angezeigte Arzt habe ihr das am 21./22. November 2001 angeblich geborene Kind nicht zurückgegeben. In der Anzeige gegenüber dem andern Arzt bringe die Anzeigerin demgegenüber vor, dieser hätte ihre Fehlgeburt vom 21./22. November 2001 zu verantworten. Ihre Sachverhaltsfeststellungen seien unglaubwürdig bzw. es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Angezeigten die Tatbestände erfüllt haben sollten.
2.
Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob A.________ am 25. November 2003 Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 6. Februar 2004 auf den Rekurs nicht ein. Die Anklagekammer kam gestützt auf ein im Rahmen eines FFE-Verfahrens erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 14. Januar 2004 zum Schluss, dass die Rekurrentin in Bezug auf den vorliegenden Prozessgegenstand jeglichen Realitätssinn verloren habe und diesbezüglich nicht klar zu denken vermöge. Die von ihr beantragten rechtlichen Vorkehren würden auf keinen vernünftigen Überlegungen beruhen, sondern könnten nur als Erscheinungsform ihrer psychischen Störung gedeutet werden. Die Rekurrentin sei offensichtlich mit Bezug auf den Gegenstand ihrer Strafanzeige und des eingelegten Rekurses nicht urteilsfähig und insoweit nicht handlungsfähig. Mangels Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Rekursgegenstand sei die Rekurrentin nicht prozessfähig.
3.
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts reichte A.________ am 10. März 2004 eine als "RECOURS en REFORME" bezeichnete Eingabe beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ein. Dieses überwies die Eingabe am 15. März 2004 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 10. März 2004 nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses unterbleibt und folglich nicht dargelegt wird, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
5.
Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: