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1P.173/2005 ΓÇó No legal interest to seek return to custody
1P.173/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung31.03.2005Inadmissible
The defendant, already convicted in Schwyz and granted early execution of sentence, asked to be sent back to investigation/security custody. The federal court held that he had no legally protected interest in moving from a more lenient to a stricter detention regime. His fear that consenting to early execution might later be treated as an admission of guilt was deemed unfounded. The constitutional complaint was therefore not entered into. Because it was hopeless, the request for free legal aid was rejected and court costs were charged to the appellant.
Art. 88 OG; admissibility of a constitutional complaint requires a legally protected interest. A complainant lacks such an interest when he seeks a change from a more lenient to a stricter detention regime and cannot show any enforceable legal advantage from that change. A speculative concern that consent to early execution might be construed as an admission of guilt does not create standing; such an inference would be impermissible in any event (consid. 1). Where the complaint is manifestly inadmissible and thus hopeless, free legal aid must be refused and costs may be imposed on the complainant (Art. 152, 156 OG; consid. 2).
{T 0/2}
1P.173/2005 /gij
Urteil vom 31. März 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Vizestrafgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2267, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Gesuch um Zurückversetzung in Untersuchungshaft,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Vizestrafgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom
Sachverhalt:
A.
Das Kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte X.________ am 20. Januar 2005 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs zu 30 Monaten Zuchthaus. Gleichzeitig ordnete der Strafgerichtspräsident gegen X.________ Sicherheitshaft an.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 beantragte X.________ den vorzeitigen Strafantritt. Der Strafgerichtspräsident bewilligte dieses Gesuch am 31. Januar 2005.
Am 28. Februar 2005 beantragte X.________, in Untersuchungshaft zurückversetzt zu werden. Zur Begründung führte er an, er habe von mehreren Fällen gehört, in denen die Vizestaatsanwältin das Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt in ihren Plädoyers als Schuldeingeständnis gewertet habe; dem müsse er vorbeugen.
Mit Verfügung vom 1. März 2005 erkannte der Vizestrafgerichtspräsident:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt, vom vorzeitigen Strafvollzug in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zurückversetzt zu werden. Er ersucht damit um einen Wechsel vom relativ liberalen Haftregime, wie es für Strafgefangene gilt und das er ausdrücklich als "korrekt und jedem Prinzip der Humanität und Gesetzlichkeit entsprechend" lobt, zu wesentlich strengeren, für Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge geltenden Bedingungen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern er an einem solchen Wechsel ein rechtlich geschütztes Interessen haben könnte, zumal er inzwischen ein Haftentlassungsgesuch einreichte. Seine Befürchtung, seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt könnte im Strafverfahren als Schuldeingeständnis gewertet werden, ist völlig unbegründet: Ein solcher Schluss wäre, wovon mit Sicherheit auch die Schwyzer Strafverfolgungsbehörden ausgehen, von vornherein unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 88 OG nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abgewiesen werden muss, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Vizestrafgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: