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1P.127/2003 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint
1P.127/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.03.2003Inadmissible
The heirs of F. challenged the cantonal expropriation compensation decision concerning parcel no. 755 in Willisau-Land. The Lucerne Administrative Court partly increased compensation for the damage to access roads, but otherwise dismissed the appeal. The heirs then sent an improperly reasoned filing to the Federal Court. The court held that the submission did not satisfy the strict reasoning requirements for a constitutional complaint, because it did not engage with the cantonal court’s reasoning. It therefore did not enter into the complaint and exceptionally waived court fees.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Eine staatsrechtliche Beschwerde ist nur zu behandeln, soweit sie die wesentlichen Tatsachen nennt und in gedrängter Form darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Das Bundesgericht prüft ausschliesslich klar und detailliert erhobene Rügen; blosse Wiederholung des kantonalen Standpunkts oder appellatorische Kritik genügt nicht. Unterlässt es die beschwerdeführende Partei, sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; consid. 4).
{T 0/2}
1P.127/2003 /bmt
Urteil vom 10. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Erbengemeinschaft F.________ sel., nämlich:,
A.________ und fünf Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Luzern, 6000 Luzern, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Januar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigte am 10. Februar 1998 das Wasserbauprojekt für die Korrektion der Buchwigger, Abschnitt Wiggerenmatt bis Nagelhüsli, Gemeinde Willisau-Land. Dem Staat Luzern wurde dabei das Enteignungsrecht für das Grundstück Nr. 755, GB Willisau-Land, erteilt, das zwischen der Buchwigger und der Rohrmattstrasse liegt. Eine von den Erben des F.________ gegen das Enteignungsrecht für ihr Grundstück Nr. 755 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 31. August 1998 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge gewährte die Schätzungskommission des Kantons Luzern am 19. Januar 1999 dem Enteigner die vorzeitige Besitzeseinweisung. Im Anschluss an das nachfolgende Schätzungsverfahren entschied die Schätzungskommission am 8. Mai 2001, der Enteigner habe für die Enteignung des Grundstückes Nr. 755 eine Entschädigung von Fr. 7'931.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 1999 zu bezahlen. Die Entschädigung setzte sich aus folgenden Positionen zusammen:
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer beanstanden die ihnen für die Beanspruchung und Beschädigung der beiden Zufahrten zum Hof auf Grundstück Nr. 715 zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'400.-- bzw. die nicht durchgeführte Asphaltierung dieser Zufahrten. Weiter fordern sie Ersatz für die ihnen vom Grundstück Nr. 715 "entwendete" Erde. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem angefochtenen Urteil ausführlich zu diesen von den Beschwerdeführern beanstandeten Punkten geäussert. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 8. Februar 2003 nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese Erwägungen verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hätten grundsätzlich die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise ist jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staat Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: