Unsubstantiated constitutional complaint against detention extension inadmissible

1P.124/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.03.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the constitutional complaint inadmissible because the appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal decision on flight risk with sufficient specificity. The court noted that the complaint would also have failed on the merits, since the appellant had only loose ties to Switzerland and had been preparing to leave for Brazil. In these circumstances, the court declined to charge costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; requirements of substantiated constitutional complaint: the appellant must identify the decisive reasoning of the challenged decision and specifically demonstrate its constitutional defect. A mere repetition of objections or a selective attack on isolated considerations is insufficient. If the complaint does not engage with the actual grounds on which the lower court relied, the Federal Supreme Court will not enter into it. Where the lower court's finding of flight risk rests on concrete ties and departure preparations, this assessment is not arbitrary merely because an earlier fact pattern is emphasized. Under Art. 36a OG, manifestly insufficiently reasoned complaints may be disposed of without cost.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.124/2003 /sta

Urteil vom 6. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Catenazzi,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Haftrichterin Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Appellationsgerichtspräsident des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
persönliche Freiheit (Haftverlängerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons
Basel-Stadt vom 24. Januar 2003.

Sachverhalt:
A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt führen gegen X.________ ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten, eventuell qualifizierten Diebstahls. Er wurde am 12. Oktober 2002 verhaftet und am 15. Oktober 2002 in Untersuchungshaft versetzt.

Am 30. Dezember 2002 verlängerte die Haftrichterin von Basel-Stadt die bis zum 7. Januar 2003 verfügte Untersuchungshaft gegen X.________ um weitere acht Wochen bis zum 4. März 2003. Sie nahm an, es bestehe neben dem dringenden Tatverdacht Flucht- und Fortsetzungsgefahr.

Der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt wies am 24. Januar 2003 die Beschwerde von X.________ gegen die Haftverlängerung ab. Zur Begründung führte er an, der dringende Tatverdacht werde von X.________ im Grundsatz anerkannt. Fortsetzungsgefahr bestehe, weil dieser seit 1991 schon wiederholt wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Veruntreuung, Hehlerei sowie mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Straftaten verurteilt worden sei und längere Freiheitsstrafen verbüsst habe, ohne dass er sich davon habe abhalten lassen, bereits während der Probezeit einer bedingten Entlassung weiter zu delinquieren. Fluchtgefahr bestehe, da er in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfüge und angegeben habe, er habe sich in Zürich "Papiere für eine Registration in Brasilien" beschaffen wollen; dort lebe seine Freundin mit ihrem gemeinsamen dreijährigen Kind, welche er als seine Familie bezeichne.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Februar 2003 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit beantragt X.________ sinngemäss, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Haftrichterin und das Appellationsgericht verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wirft ihm die Verletzung der persönlichen Freiheit vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
2.
2.1 Untersuchungshaft kann im Kanton Basel-Stadt (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass er in Freiheit fliehen oder Vergehen oder Verbrechen begehen könnte (§ 69 der Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997, StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Flucht- oder Fortsetzungsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt sinngemäss den dringenden Tatverdacht. Er macht indessen geltend, es sei stossend, Fluchtgefahr anzunehmen, nur weil er vor 7 Jahren einmal aus dem Gefängnis ausgebrochen sei.

Der Appellationsgerichtspräsident hat jedoch nicht wegen dieses Ausbruchs Fluchtgefahr angenommen, sondern insbesondere weil der Beschwerdeführer in der Schweiz nur lose soziale Bindungen habe, währenddem er nach seinen eigenen Aussagen vor der Verhaftung Vorbereitungen für eine Ausreise nach Brasilien getroffen habe, wo seine "Familie" - d.h. seine Freundin mit dem gemeinsamen Kind - lebe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde mangels genügender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht einzutreten ist. Sie wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet, der Appellationsgerichtspräsident konnte ohne Verfassungsverletzung Fluchtgefahr annehmen. Damit kann offen bleiben, ob auch Fortsetzungsgefahr vorliege.
3.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Haftrichterin Basel-Stadt und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Schlagwörter

pre-trial detentionflight riskcontinuation riskconstitutional complaintreasoned appealpersonal libertyinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the decisive reasons given for finding flight risk and therefore lacked sufficient substantiation.

Extrahierte Begründung

The appellant only argued against a prior prison escape, while the cantonal decision relied mainly on weak ties to Switzerland and preparations for departure to Brazil. This omission meant the complaint failed under Art. 90(1)(b) OG.

Kernrechtsfrage

Whether the detention extension violated personal liberty because no valid flight or continuation risk existed.

Extrahierter Entscheid

The court did not examine the merits in full; it stated the complaint would in any event have been manifestly unfounded because flight risk could be assumed without violating constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The appellant's own statements about preparing to leave for Brazil and his limited social ties in Switzerland supported flight risk. The issue of continuation risk remained open.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances of the case, the court dispensed with costs.

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