Revision request dismissed for lack of newly discovered evidence

1P.115/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.03.2004Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the applicant’s revision request against its earlier judgment of 28 January 2004. The applicant relied on a notarized witness statement alleging that a third party had handed him DM 365,000, but he did not explain why this evidence could not have been produced in the previous proceedings. The court held that the requirements for revision based on newly discovered facts or evidence were not met. It ordered no court costs for the present proceedings.

Regest

Art. 137 lit. b and Art. 140 OG; revision on the ground of newly discovered facts or decisive evidence: the applicant must substantiate not only the existence and relevance of the alleged new material, but also that it could not have been produced in the earlier proceedings. If the petition fails to explain why the evidence was unavailable for prior submission, the Federal Supreme Court will not enter into the request under Art. 143 Abs. 1 OG. Cost relief may be granted in the individual case, notwithstanding the failure of the request.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.115/2004 /mks

Urteil vom 22. März 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steiner.

Parteien
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

L.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Dieter Egloff,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend das bundesgerichtliche Urteil 1P.629/2003 vom 28. Januar 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ des Diebstahls sowie des mehrfachen Betruges schuldig. Ferner ordnete das Bezirksgericht an, dass der beschlagnahmte Betrag von DM 337'000.-- der Zivilklägerin unter Anrechnung auf die zugesprochene Zivilforderung zurückzugeben sei. Die ebenfalls beschlagnahmten Fr. 22'000.-- seien zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Übrigen zurückzuerstatten.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 30. Oktober 2002 erhob A.________ erfolglos Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Den Entscheid des Obergerichts focht er mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Diese wurde mit Urteil 1P.629/2003 vom 28. Januar 2004 im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen.
2.
Mit Eingaben vom 23. und vom 24. Februar 2004 beanstandet A.________ das Bundesgerichtsurteil vom 28. Januar 2004. Er beantragt unter anderem, es seien "alle Beweismittel nachzuarbeiten". Ausserdem habe er "ein paar Beweise in englischer Sprache". Als Beilage reicht er eine beurkundete Aussage vom 7. Oktober 2003 ein. Nach dieser hat B.________ an A.________ 365'000 Mark übergeben. D.________ sei jederzeit bereit, dies zu bezeugen. Damit soll offenbar plausibel gemacht werden, weshalb A.________ zum Zeitpunkt der Beschlagnahme über die fragliche Summe Geldes verfügt hat.

Es ist sowohl auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden.
3.
Der Gesuchsteller beruft sich rechtzeitig (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG) auf den Revisionsgrund von Art. 137 lit. b OG, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Gemäss Art. 140 OG muss der Revisionsgrund dargelegt werden. Dabei genügt es nicht, dass der Gesuchsteller das Vorliegen eines solchen einfach behauptet; er muss vielmehr dartun, weshalb dieser gegeben ist (Urteil 2A.526/2001 vom 29. April 2002, E. 3.1; Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, Rz. 8.28, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998). Das Bundesgericht lässt es indessen genügen, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können. Wird demgegenüber der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

Das eingereichte Beweisstück datiert vom 7. Oktober 2003. Der Beschwerdeführer hat es aber möglicherweise erst nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils vom 28. Januar 2004 erhalten (vgl. Fax des angerufenen Zeugen an den Gesuchsteller vom 23. Februar 2004). Es kann der Eingabe des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, ob diese Aussage bzw. deren notariell beglaubigte Übersetzung auch schon früher hätte eingereicht werden können. Der Gesuchsteller äussert sich mit keinem Wort zur Frage, ob bzw. weshalb er das fragliche Beweismittel im früheren Verfahren nicht hat beibringen können, wie dies Art. 137 lit. b OG voraussetzt (vgl. BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322 f.). Damit ist auf das Revisionsgesuch im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Bei erneuten offensichtlich unbegründeten Begehren könnte von einer Kostenauflage nicht mehr abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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