Constitutional complaint inadmissible for lack of final decision

1P.100/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.04.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Two convicted defendants filed a constitutional complaint against a protocol and circular of the Basel-Landschaft Criminal Court concerning the handling of civil claims in their criminal case. The Federal Supreme Court treated the filing as a state-law constitutional complaint under the former OG, but held that the contested matter was not yet finally decided and caused no irreparable harm, since the issue could still be argued before the criminal court and later in the appeal proceedings. The court therefore refused to enter into the complaint. It also held the request for a stay or interim measures to be moot and ordered the defendants to pay the federal court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 86, 87 OG; admissibility of a staatsrechtliche Beschwerde against a cantonal procedural protocol and circular; a complaint is inadmissible where no final cantonal decision exists and the challenged measure is still reviewable in the ordinary proceedings, absent irreparable harm. A mere indication of the authority’s intended future approach does not by itself create a reviewable decision if the issue remains open in pending proceedings; in such a case, the complaint is not entered into and ancillary requests for interim relief become moot (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.100/2007 /fun

Urteil vom 4. April 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

  • X.________,
  • Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft
vom 14. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 22. November 2006 sprach die Kammer 3 des Strafgerichts Basel-Landschaft X.________ und Y.________ in der Angelegenheit der "Z.________ Bank" namentlich des gewerbsmässigen Betrugs, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Bankengesetz schuldig. Gestützt darauf verurteilte das Gericht die beiden zu Freiheitsstrafen von 6 1/2 Jahren (X.________) bzw. 3 Jahren (Y.________). Sodann ordnete das Gericht die Einziehung der im Ausland liegenden Vermögenswerte resp. des entsprechenden Verwertungserlöses an, wobei es entschied, diese Vermögenswerte nach erfolgter Einziehung zu Gunsten der Zivilparteien/geschädigten Parteien zu verwenden. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Beurteilung der Forderungen der angemeldeten Zivilparteien durch das Strafgericht in einem gesonderten Verfahren erfolge.

Dieses Urteil vom 22. November 2006 ist nicht in Rechtskraft erwachsen, nachdem die beiden Verurteilten am 23. bzw. 24. November 2006 sowie die Anklagebehörde am 28. November 2006 fristgemäss dagegen appelliert haben.

Anlässlich einer am 14. Dezember 2006 stattgefundenen Sitzung stellte die zuständige Kammer 3 des Strafgerichts u.a. fest (s. das diesbezügliche Sitzungsprotokoll):

  1. den Zivilurteilen des Strafgerichts soll eventuell eine beschränkte Rechtskraft zukommen;
  2. die Zivilparteien/geschädigten Parteien werden im Januar 2007 schriftlich über den weiteren Verfahrensablauf informiert (Rundschreiben);
  3. im Januar 2007 werden die Verurteilten X.________ und Y.________ über den weiteren Ablauf des Verfahrens betreffend die Zivilforderungen unterrichtet.
    Beigefügt wurde der Vorbehalt einer Überprüfung mit formellem Beschluss durch das Gericht auf Antrag der Verurteilten.

Ende Januar 2007 wurde den geschädigten Parteien/Zivilparteien das erwähnte Rundschreiben betreffend den Adhäsionsprozess zugestellt. Dabei teilte das Strafgericht den Adressaten auch mit, dass es erst nach Eröffnung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im Strafpunkt - falls auch dieses Gericht im Appellationsverfahren zu einem Schuldspruch gelange - über die angemeldeten Zivilforderungen befinden werde.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 stellte das Strafgericht das Protokoll der Sitzung vom 14. Dezember 2006 und das genannte Rundschreiben auch den Verteidigern der Verurteilten zu. Dabei stellte es ihnen Frist zum Anbringen von Anträgen für den Fall, dass sie der Meinung sein sollten, dass den Verurteilten im Verfahren gemäss Art. 69 ff. (n)StGB Parteistellung zukomme. Mit Eingaben vom 26. Februar 2007 beantragten die Verteidiger der Verurteilten fristgemäss, diesen sei bei der Beurteilung der Forderungen der Zivilparteien in dem diesbezüglich angekündigten gesonderten Verfahren Parteistellung zuzuerkennen. Das Strafgericht hat in Aussicht gestellt, es werde - unter Wahrung der Parteirechte - über die Frage der Parteistellung einen Entscheid fällen.
2.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 führen X.________ und Y.________ "Beschwerde i.S. von Art. 93 BGG". Sie beantragen soweit hier wesentlich, das Protokoll vom 14. Dezember 2006 und das damit in Zusammenhang stehende Rundschreiben an die Zivilparteien/ Geschädigten seien unrechtmässig, verfassungswidrig und als nichtig zu erklären; dem Strafgericht sei zu untersagen, die eingeleitete Aktion fortzusetzen und als Ausnahmegericht tätig zu sein.

Das Strafgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; evtl. sei sie, soweit auf sie eingetreten werden sollte, abzuweisen.
3.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 I 312 E. 1; 130 II 65 E. 1, 249 E. 2, 388 E. 1, 509 E. 8.1).
3.1 Die Beschwerdeführer haben ihre Eingabe als "Beschwerde i.S. von Art. 93 BGG" bezeichnet.

Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da das angefochtene Protokoll, aus dem insbesondere auch das fragliche Rundschreiben beruht, noch im Dezember 2006 ergangen ist, richtet sich das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG).
Unter den gegebenen Umständen ist daher die Eingabe der Beschwerdeführer der Sache nach als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 OG) entgegenzunehmen.
3.2 Die Beschwerdeführer beanstanden das vom Strafgericht in Bezug auf die Beurteilung der in Frage stehenden Zivilforderungen in Aussicht gestellte Vorgehen. Was sie dabei - namentlich im Zusammenhang mit der Frage ihrer allfälligen Parteistellung im Adhäsionsprozess - vortragen, konnten sie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf das weitere Verfahren vor dem Strafgericht direkt dort anbringen; und nebstdem wird dessen Urteil, in welchem das Strafgericht das betreffende Vorgehen ebenfalls bereits aufskizziert hat, Gegenstand eines von allen Parteien angestrengten Appellationsverfahrens bilden.

Entsprechend liegt in Bezug auf den Beschwerdegegenstand derzeit kein letztinstanzlicher Entscheid vor (s. Art. 86/87 OG). Ebenso wenig vermag das fragliche Protokoll vom 14. Dezember 2006 bzw. das gestützt darauf ergangene Rundschreiben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG zu bewirken, zumal der Streitgegenstand zunächst Thema des weiteren Verfahrens vor dem Strafgericht bzw. der Appellationsinstanz bilden wird. Deshalb braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, ob im betreffenden Protokoll überhaupt ein der staatsrechtlichen Beschwerde zugänglicher Entscheid zu erblicken sei.

Nach dem Ausgeführten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das von den Beschwerdeführern gestellte Sistierungsgesuch bzw. Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityconstitutional complaintfinal decisionirreparable harmcriminal procedurecivil claimscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the protocol and circular was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because no final cantonal decision existed and no irreparable harm was shown.

Extrahierte Begründung

The contested matters could still be raised before the criminal court and later in the ongoing appeal; therefore the prerequisites for immediate review were not met.

Kernrechtsfrage

Whether interim measures or a stay should be ordered

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

As the main proceeding was not admissible, the requested suspension or provisional measures had no independent object.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The defendants had to bear the federal court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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