Clarification request dismissed for lack of grounds

1G_3/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung11.04.2012Dismissed

Zusammenfassung

X.________ applied for clarification of the Federal Supreme Court judgment 1C_73/2012. He did not point to any ambiguity, contradiction, incompleteness, or drafting error in the dispositive, but merely asked the Court to comment on his interpretation of the judgment. The Court held that such a request falls outside Art. 129 BGG and dismissed it. Although costs would normally be imposed on the applicant, the Court waived them in view of his unemployment.

Regest

Art. 129 Abs. 1 BGG; Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils nur bei Unklarheit, Unvollständigkeit, Zweideutigkeit, Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Redaktions- bzw. Rechnungsfehlern. Ein Gesuch, das lediglich auf die Bestätigung der eigenen Auslegung des Urteils abzielt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Kostenfolgen richten sich grundsätzlich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ausnahmsweise kann bei besonderen persönlichen Verhältnissen von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1G_3/2012

Urteil vom 11. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Advokat
Dr. Heinz Lüscher,

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt, Clarastrasse 38,
4005 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel.

Gegenstand
Erläuterungsgesuch gegen das Urteil vom 23. März 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_73/2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 1C_73/2012 vom 23. März 2012 wies das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 ersucht X.________, das Urteil in einem Punkt zu erläutern.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

1.2 Der Gesuchsteller legt dar, wie er das zu erläuternde Urteil verstanden hat und ersucht das Bundesgericht, zu seiner Interpretation Stellung zu nehmen. Er macht damit nicht geltend, das Dispositiv sei unklar, widersprüchlich, mit der Begründung unvereinbar oder enthalte Redaktions- oder Rechnungsfehler, was allein Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs sein könnte. Das Erläuterungsgesuch ist abzuweisen.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt an sich der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit Rücksicht auf seine Arbeitslosigkeit rechtfertigt sich indessen, von einer Kostenauferlegung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi

Schlagwörter

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