Renewed request for appointed counsel and fee from court funds

1F_7/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.04.2012Granted

Zusammenfassung

Counsel X. requested a post hoc decision on legal aid and appointed counsel in the federal proceedings 1B_435/2011 after the canton offset the awarded party compensation against outstanding court costs. The Federal Supreme Court held that counsel remains entitled to payment from court funds whenever the compensation cannot actually be used to pay the lawyer, including in cases of set-off. It therefore granted the renewed request, appointed X. as official counsel for A., ordered CHF 1,500 for the main proceedings and CHF 300 for the post hoc request, and charged no court costs.

Regest

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; nachträgliche Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Anwalts bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung: Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse besteht nicht nur, wenn die Parteientschädigung uneinbringlich ist, sondern auch dann, wenn sie durch Verrechnung mit Gegenforderungen des Gegners wirtschaftlich nicht zur Bezahlung des amtlichen Rechtsbeistands verwendet werden kann. Ist die Entschädigung im Hauptverfahren bereits beziffert worden, kann deren Auszahlung aus der Gerichtskasse verlangt werden (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_7/2012

Urteil vom 4. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, 8004 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.

Gegenstand
Erneuerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 1B_435/2011.

Sachverhalt:

A.
Am 13. September 2011 hob das Bundesgericht in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2011 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 1B_435/2011). Der Beschwerdeführer A.________ wurde von Rechtsanwalt X.________ vertreten und hatte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Zürich, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Es ging davon aus, dass das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden sei.

B.
Mit Schreiben vom 22. November 2011 teilte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rechtsanwalt X.________ mit, die Forderung von A.________ werde gestützt auf Art. 120 OR mit geschuldeten Gerichtskosten verrechnet.

C.
Mit Eingabe vom 15. März 2012 stellt Rechtsanwalt X.________ ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren 1B_435/2011. Er beantragt, er sei mit Fr. 1'500.-- für das Verfahren 1B_435/2011 und mit einem angemessenen Betrag für das nachträgliche Gesuchsverfahren zu entschädigen.

Erwägungen:

1.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit, auf Gesuch nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden und die aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung festzusetzen, sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist und daher nicht zur Bezahlung des amtlichen Anwalts verwendet werden kann (Urteil 1F_32/2011 vom 18. November 2011 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GEISER, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., 2011, Art. 64 N. 38).

A.________ hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG lagen schon damals vor. Das Bundesgericht ging allerdings davon aus, dass der Anwalt der unentgeltlich verbeiständeten Partei aus der zugesprochenen Parteientschädigung entschädigt werden würde.

Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat der Anwalt der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb sein Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung wie im zu beurteilenden Fall bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung verlangen (Urteil 1F_32/2011 vom 18. November 2011 E. 1).

2.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen. Der Gesuchsteller ist antragsgemäss für das Hauptverfahren mit Fr. 1'500.-- und für das nachträgliche Verfahren mit Fr. 300.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das erneuerte Gesuch von Rechtsanwalt X.________ um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren 1B_435/2011 wird gutgeheissen.

2.
Rechtsanwalt X.________ wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers A.________ im Verfahren 1B_435/2011 bestellt, und es wird ihm hierfür aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Für das nachträgliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Für das nachträgliche Gesuchsverfahren wird Rechtsanwalt X.________ eine Entschädigung von Fr. 300.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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