Revision request and recusal motion declared inadmissible

1F_6/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.03.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the applicant’s recusal motion against Judge Aemisegger was inadmissible because it relied only on the fact that the judge had already decided against him in the earlier case. On that basis, the court also refused to entertain the revision request against the judgment of 24 February 2009. It further denied free legal aid due to the manifest lack of prospects of success and ordered the applicant to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 34 Abs. 2, Art. 37, Art. 64, Art. 66 Abs. 1 BGG; recusal motions based solely on prior adverse judicial decisions are inadmissible and abusive. A judge’s participation in earlier proceedings against a party does not in itself establish bias. Where the recusal request is manifestly unfounded, the challenged judge may participate in its determination without recourse to the special procedure of Art. 37 BGG. A revision request predicated on such an inadmissible bias allegation is likewise not entered into. Free legal aid is unavailable for a manifestly hopeless request; costs follow the outcome of the proceedings.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_6/2009

Urteil vom 25. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amtshaus l, Postfach 157, 4402 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_49/2009 vom 24. Februar 2009.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 24. Februar 2009 auf eine Beschwerde von X.________ gegen eine Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn nicht ein (Verfahren 1B_49/2009). Das Urteil erging im Verfahren nach Art. 108 BGG, unter Mitwirkung von Bundesrichter Aemisegger.

2.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 (Postaufgabe 17. März 2009) ersucht X.________ um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Februar 2009. Er macht geltend, Bundesrichter Aemisegger, der als Einzelrichter das Urteil vom 24. Februar 2009 gefällt hatte, sei befangen gewesen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG.

3.
Der Gesuchsteller sieht den Ausstandsgrund allein im Umstand, dass Bundesrichter Aemisegger, der übrigens nicht FDP-Mitglied ist, mit Urteil vom 24. Februar 2009 gegen ihn entschieden hatte. Ein solchermassen begründetes Ausstandsgesuch ist unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Allein die Tatsache, dass Richter in früheren Verfahren zu Ungunsten des Gesuchstellers entschieden hatten, bildet keinen Ausstandsgrund (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BGG). Solche Begehren sind letztlich auf die Lahmlegung des Bundesgerichts gerichtet (vgl. weiteres Verfahren 1F_5/2009 des Gesuchstellers). Am Entscheid über das unzulässige Ausstandsbegehren kann die abgelehnte Gerichtsperson mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. dazu BGE 114 Ia 278 E. 1 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG, welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt).

4.
Nach dem Gesagten ist weder auf das Ausstandsbegehren noch das Revisionsgesuch einzutreten. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuchs kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli

Schlagwörter

revisionrecusalbiaslegal aidcourt costsinadmissibility